Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 62
6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung
(Art. 93, 93a und 93b AsylG)
Anpassung des Klammerverweises: Neu werden 93a und 93b nAsylG erwähnt.
Artikel 62 Zweck der Rückkehrhilfe
Zu den Absätzen 1 und 2
Der im geltenden Absatz 1 verwendete Begriff „selbständig“ ist irreführend. Eine Rückkehr aus eigenem Antrieb geschieht freiwillig (und selbständig). Selbstständige Ausreisen finden aber auch im unfreiwilligen Bereich statt (z.B. selbständige Flugreisen nach polizeilicher Begleitung zum Fluggerät). Deshalb ist an dieser Stelle der Begriff „selbständig“ durch „freiwillig“ zu ersetzen. Die Ausreise mit Rückkehrhilfe nach einer entsprechenden Verfügung des SEM erfolgt pflichtgemäss. Die neu gewählten Begriffe „freiwillig“ und „pflichtgemäss“ bilden die Ausgangslage der Ausreisen mit Rückkehrhilfe besser ab.
Zu Absatz 4
Wenn mehr als fünf Jahre zwischen einer Ausreise mit Rückkehrhilfe und einem erneuten Rückkehrhilfegesuch liegen, ist in Ausnahmefällen eine weitere Gewährung zu ermöglichen. Im Weiteren hat das SEM durch die zunehmende Vernetzung innerhalb Europas vermehrt Kenntnis von in anderen europäischen Staaten ausbezahlten Rückkehrhilfen. Der Absatz nimmt diese Entwicklung auf.
Artikel 64 Absatz 5 (neu)
Das EJPD behält sich vor, bei überdurchschnittlichen Ausreisequoten gewisse Zielgruppen (Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten) von Rückkehrhilfeleistungen auszuschliessen. Das SEM definiert ein Steuerungsinstrument, welches Kriterien bezüglich Ausreisequoten enthält.
Gliederungstitel vor Art. 65
2. Abschnitt: Rückkehrberatung
(Art. 93a AsylG)
Anpassung des Klammerverweises an das neue AsylG.
Artikel 67 Absatz 3
Dieser Absatz wurde gestützt auf die Bestimmung von Art. 93a nAsylG angepasst, wonach die Aufgaben der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes an die Kantone oder an beauftragte Dritte übertragen werden sollen.
Artikel 68 Absätze 3 und 4
Zu Absatz 3
Nach Einführung der Neustrukturierung sollen 60% der Fälle in den Zentren des Bundes behandelt und nur noch rund 40% aller Asylsuchenden, die ein erweitertes Verfahren durchlaufen, den Kantonen zugewiesen werden. Entsprechend sind in Absatz 3 die Basispauschalen halbiert worden. Statt wie bisher CHF 2.2 Millionen erhalten die Kantone nur noch CHF 1.1 Millionen.
Zu Absatz 4
Gleichzeitig wird die Leistungspauschale von CHF 600 auf CHF 750 pro im Vorjahr ausgereiste Personen erhöht, weil davon auszugehen ist, dass die Beratungstätigkeit bei besonders intensiven Beratungsfällen aus dem erweiterten Verfahren sowie bei Personen aus vollzugsschwierigen Herkunftsstaaten zeitlich und inhaltlich aufwändiger wird. Zudem wurde die Leistungspauschale seit über 10 Jahren nicht mehr angepasst. Bei der Halbierung der Basispauschale und gleichzeitiger Erhöhung der Leistungspauschale handelt es sich um ein