Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten
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Artikel 77 Zuständigkeit
Der entsprechende Artikel bildete die Praxis ungenügend ab. Die zuständigen kantonalen Stellen sind mit dem Zusatz „oder beauftragte Dritte“ ergänzt worden. Die Kompetenzübertragung an die zuständigen kantonalen Stellen oder beauftragten Dritten im bisherigen Absatz 1 über die Gewährung der Pauschale für die individuelle Rückkehrhilfe nach Artikel 74 Abs. 2 AsylV 2 war in der Praxis aufgrund der teilweise unvollständigen kantonalen Aktenlage nicht umsetzbar. Deshalb ist Artikel 77 E-AsylV 2angepasst und vereinfacht worden. Über die Gewährung der individuellen Rückkehrhilfe entscheidet in jedem Fall das SEM auf Gesuch der kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder der beauftragten Dritten hin.
Artikel 78
Die internationalen Flughäfen werden neu nicht mehr namentlich erwähnt.
Gliederungstitel vor Artikel 79 (aufgehoben)
Der Gliederungstitel vor Artikel 79 E-AsylV 2 wird aufgehoben, da die Artikel 79 E- AsylV 2 und 80 E- AsylV 2 zu den Beiträgen an Hilfswerke für die Mitwirkung an der Anhörung ebenfalls aufgehoben werden.
Artikel 79 und 80 (aufgehoben)
Da der Artikel 94 AsylG über die Beiträge an Hilfswerke im Rahmen der Beschleunigungsvorlage gestrichen wurde, müssen auch die entsprechenden Verordnungsbestimmungen aufgehoben werden.
Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmung gewährleistet, dass bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung die Pauschalbeträge nach den Artikeln 22, 23 Absatz 3, 26 und 41 Absatz 1 AsylV 2 dem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 31. Oktober 2018) angepasst sind.