Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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trotz der Annullierung angefallen sind. Die Verrechnung ist wie bis anhin nur dann möglich, wenn der Kanton die Flugannullierung zu verantworten hat.

Artikel 59a Absätze 1, 2 und 2bis

In Absatz 1 wurde auf Grund der Korrektur in Artikel 59 Absatz 1 Bst. c E-AsylV 2 der Beitrag von 50 Franken pro Kind gestrichen. Das Adjektiv „volljährig“ wurde ebenfalls gestrichen (auch in Absatz 2), um allen Personen den Betrag von 100 Franken ausrichten zu können. Der Absatz wurde zusätzlich mit dem Passus „höchstens jedoch 500 Franken pro Familie“ ergänzt.

Da das Beratungsgespräch in Administrativhaft neu in Artikel 3b E-VVWAL geregelt ist, musste der Verweis in Absatz 2bisangepasst werden.

Artikel 59abisAbsatz 3 Buchstabe a, Absätze 3bis(neu) und 5

Zu Absatz 3 Buchstabe a

Da das Beratungsgespräch in Administrativhaft neu in Artikel 3b E-VVWAL geregelt ist, musste der Verweis in Absatz 3 Bst. a angepasst werden.

Zu Absatz 3bis(neu)

Der entsprechende Artikel wurde 2013 aufgenommen, um ausreisepflichtigen Personen, die gemäss Artikel 64 Absatz 1 AsylV 2 von der Rückkehrhilfe ausgeschlossen sind, als Anreiz eine Starthilfe zu gewähren. Das SEM konnte bei der Umsetzung einzelne schwierige Fallkonstellationen aufgrund der in Absatz 3 aufgeführten, sehr einschränkenden Bedingungen nicht lösen. Der neu eingefügte Absatz 3bissoll den Handlungsspielraum erweitern. Aufgrund des Gesundheitszustandes, bei nicht vollumfänglicher Mitwirkung bei der Papierbeschaffung oder aus länderspezifischen Gründen kann das SEM in Zukunft gezielte Aktionen für gewisse Personengruppen lancieren und diesen den Zugang zum Ausreisegeld ermöglichen. Diese Aktionen müssen befristet sein und können nationale oder gemeinsame europäische Projekte (z.B. im Rahmen des European Reintegration Network – ERIN) umfassen. Diese zusätzlichen Aktionen können sich für das SEM als Plus bei den Verhandlungen mit den Herkunftsstaaten erweisen.

Zudem treten in der Praxis vermehrt Fälle von Personen auf, welche die Voraussetzungen erfüllen, bei denen swissREPAT jedoch aufgrund einer Risikoanalyse anstelle eines DEPU einen DEPA anordnet. Diese Konstellation darf nicht automatisch zu einem Ausschluss des Ausreisegeldes führen. Aus diesem Grund erfasst Absatz 3bisauch diese Fallkonstellation.

Zu Absatz 5

Absatz 5 soll dahingehend angepasst werden, dass eine Auszahlung des Ausreisegeldes auch am Abgangsflughafen möglich ist. Dies entspricht dem Anliegen der Kantone, welche grossmehrheitlich der Ansicht sind, dass die ausreisepflichtigen Personen eher dazu bereit sind, auszureisen, wenn ihnen das Ausreisegeld bereits in der Schweiz ausgerichtet wird. Zudem ist eine Auszahlung am Abgangsflughafen – insbesondere im Falle von kurzfristigen Ausreisen – auch aus Praktikabilitätsgründen vorzuziehen.

Artikel 59ater(aufgehoben)

Das Beratungsgespräch in Administrativhaft wird neu umfassend in Artikel 3b E-VVWAL geregelt. Aus diesem Grund kann der vorliegende Artikel aufgehoben werden. Das Ausreisegespräch in Haft entspricht inhaltlich dem Beratungsgespräch in Administrativhaft gemäss E-VVWAL.