Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Artikel 53 Buchstaben d und e

Diese Regelung ist auf den 28. September 2019 befristet. Sie soll jedoch nach diesem Zeitpunkt weiterhin anwendbar bleiben. Deshalb muss sie unbefristet ins ordentliche Recht überführt werden und ist Bestandteil dieser Vorlage.

Artikel 54 Absatz 2

Aktualisierung der Behördenbegriffe, Migrations- und Sozialhilfebehörden an Stelle von Fremdenpolizei- und Fürsorgebehörden sowie begriffliche Präzisierung, „beantragt“ statt „verlangt“.

Artikel 56 Absatz 3

Der Begriff „namentlich“ präzisiert, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist.

Artikel 58 Kosten für die Begleitung

Dieser Artikel wird teilweise neu gegliedert und inhaltlich angepasst.

Zu Absatz 1

Der heute geltende Buchstabe b, welcher die soziale Begleitung von ausländischen Personen mit Familien und Kindern sowie die von allein reisenden Minderjährigen regelt, wird in Absatz 5 (neu) integriert. Absatz 5 (neu) regelt die soziale Begleitung dieser Personengruppen sowie von weiteren Gruppen. Der Buchstabe a wird in Absatz 1 integriert.

Zu Absatz 2 Buchstabe a

In der Praxis werden die Begleitungen an einen Grenzübergang zwecks Überstellung einer ausreisepflichtigen Person auf dem Landweg grundsätzlich analog abgegolten wie die Begleitungen an den Flughafen. Aufgrund der starken Zunahme der Überstellungen auf dem Landweg im Rahmen des Dublin-Verfahrens soll die entsprechende Praxisregelung auf Verordnungsstufe festgehalten werden.

Zu Absatz 2 Buchstabe b

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufnahme eines neuen Buchstaben c.

Zu Absatz 2 Buchstabe c (neu)

Im Hinblick auf die veränderten Rahmenbedingungen bei Rückführungen mittels Sonderflügen soll den Equipenleitern eine höhere Pauschale im Vergleich zu derjenigen der Polizeibegleiterinnen und -begleiter ausgerichtet werden. Die Equipenleiter sind speziell ausgebildete Polizeikräfte, welche aus polizeilicher Sicht verantwortlich sind für die Rückführungsaktionen.

Die Rückführungen haben in den letzten Monaten zugenommen. Gleichzeitig sind die Polizeikorps in den Kantonen knapp an personellen Ressourcen und dauernd überlastet. In der Praxis wird es dadurch zunehmend schwieriger, insbesondere Equipenleiter für die Rückführungen einzusetzen, weil letztere nicht zu den primären Polizeiaufgaben der Kantone gehören. Ziel der Ausrichtung einer höheren Pauschale ist es, neben weiteren anderen Massnahmen die Bereitschaft der Equipenleiter, Rückführungen zu begleiten, zu fördern.

Zu Absatz 4

Redaktionelle Anpassung, wonach die Begriffe der Zielorte präzisiert werden.

Zu Absatz 5 (neu)

Dieser Absatz regelt neu die soziale Begleitung umfassend. Das SEM entrichtet den Kantonen eine Pauschale von 200 Franken pro Begleitperson, wenn ausländische Personen mit Familien mit Kindern oder unbegleiteten Minderjährigen entweder vom Wohnort zum Flughafen oder zum Grenzübergang oder für die gesamte Rückreise sozial begleitet werden müssen. Zudem hat die kantonale Behörde wie bisher die Möglichkeit, weitere Personengruppen sozial begleiten zu lassen. In beiden Fällen hat die kantonale Behörde die soziale Begleitung dem SEM allerdings zu beantragen.