Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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Zu Absatz 6 (neu)

Der vorliegende Absatz ermächtigt zudem den Kanton neu, Dritte mit der sozialen Begleitung zu beauftragen. Er regelt ebenfalls die Kostenübernahme für Drittanbieter, welche im Auftrag des Kantons die soziale Begleitung wahrnehmen.

Grundsätzlich wird die soziale Begleitung durch die Rückkehrhilfemassnahme swiss REPAT-IOM - Movements organisiert, wobei IOM für die soziale Begleitung zuständig ist. Lehnt IOM die Organisation eines SIM-Fluges ab, so obliegt es dem Kanton eine soziale Begleitung zu organisieren. Die Reisekosten sowie eine Pauschale von CHF 200 für die Begleitperson werden dabei vom SEM getragen.

Artikel 58b (neu) Kosten für ärztliche Untersuchungen und Begleitungen

Die Kantone sind verpflichtet, dem SEM spätestens im Zeitpunkt der Fluganmeldung zu bestätigen, dass sie im Hinblick auf die Rückführung einer ausländischen Person überprüft haben, ob bei der betreffenden Person allfällige medizinische Probleme bestehen. Sofern im Rahmen dieser Vorabklärungen eine ärztliche Begutachtung notwendig war, sehen die vorliegenden Absätze vor, dass sich das SEM an den Kosten der ärztlichen Begutachtung beteiligt.

Bei rund einem Drittel der Personen, die zurückgeführt werden, ergibt die Beurteilung ihrer Transporttauglichkeit, dass die betreffende Person ärztlich begleitet werden muss. Das SEM beauftragt eine private Organisation, die Transporttauglichkeit zu überprüfen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dass sich das SEM ebenfalls an den Kosten der ärztlichen Begleitung von Personen aus dem Asylbereich finanziell beteiligt. Die ärztliche Begleitung erfasst den Transport der Person vom Aufenthaltsort bis zum Abgangsflughafen oder bis zum Grenzübergang.

Die Absätze 1 und 2 sehen vor, dass sich das SEM im Hinblick auf die Rückführung einer ausländischen Person sowohl an den Kosten für allfällige ärztliche Begutachtungen wie auch an einer ärztlichen Begleitung beteiligt. Die durchschnittlichen Kosten für die ärztlichen Begutachtungen belaufen sich auf rund 350 Franken. Dies ist das Ergebnis einer Erhebung in drei Kantonen. Das SEM übernimmt diese Kosten nicht vollumfänglich, sondern beteiligt sich mit einer Pauschale von 250 Franken daran. Die durchschnittlichen Kosten für eine ärztliche Begleitung betragen rund 1‘000 Franken. Auch hier übernimmt das SEM die Kosten nicht vollumfänglich, sondern richtet den Kantonen eine Pauschale von 500 Franken aus. Gestützt auf die Auswertungen der medizinisch untersuchten Personen und der ärztlichen Begleitungen bei Zuführung und unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung bei den begleiteten Rückführungen entstehen dem SEM zusätzliche Ausgaben von rund 800‘000 Franken jährlich.

Da es sich um neue Pauschalen handelt, wird der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise auf den 31. Oktober 2018 festgesetzt.

Artikel 59 Sachüberschrift und Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3

Weitere vergütbare Kosten

Die Sachüberschrift wird auf Grund der Neuschaffung von Artikel 58b mit „weitere vergütbare Kosten“ ergänzt.

Zu Absatz 1 Buchstabe c

Der Betrag für die Kinder von 50 Franken wird gestrichen, weil dieser Betrag beispielsweise für eine allein reisende minderjährige Person nicht ausreicht. Alle Personen sollen vom Betrag von 200 Franken profitieren können. Aus diesem Grund wurde das Adjektiv „erwachsene“ gestrichen.

Zu Absatz 3

Neu verrechnet das SEM dem Kanton neben den Flugannullierungskosten auch die Kosten insbesondere für die Ersatzreisepapiere sowie die Kosten für die ärztliche Begleitung, die