Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/68: Umsetzung der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs) · 56 Seiten

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legte Nothilfepauschalen übervorteilt werden, wird ein automatischer regelbasierter Anpassungsmechanismus mittels einer technischen Berechnungsformel eingeführt. Mit dieser Formel soll gewährleistet werden, dass eine Anpassung jährlich möglich ist.

Weitere Änderungen betreffen die Anpassung der Höhe der Globalpauschalen an den aktualisierten Landesindex der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2016 sowie die kantonalen Abstufungen des Mietkostenanteils, welche aktualisiert worden sind.

Daneben wurden im Bereich der Ausreisekosten neue Kostenbeteiligungen des Bundes mittels Pauschalabgeltungen im Bereich der Begleitkosten (Equipenleiter) sowie bei den medizinischen Untersuchungen und Begleitungen eingeführt. Bei den Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen wurde die jährliche Basispauschale halbiert (wegen den inskünftig um 50 - 60% reduzierten Zuweisungen), die Leistungspauschale hingegen wurde wegen den komplexeren Fällen von 600 Franken auf 750 Franken erhöht.

Zudem soll das SEM beim Ausreisegeld die Möglichkeit haben, für gewisse Personengruppen, die bisher vom Ausreisegeld ausgeschlossen waren, den Zugang zum Ausreisegeld zu ermöglichen. Diese Aktionen müssen befristet sein und können nationale oder gemeinsame europäische Projekte (z.B. im Rahmen des European Reintegration Network – ERIN) umfassen.

1.7 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) im Überblick

Zukünftig werden Mitarbeitende von kantonalen und kommunalen Zentren nach Artikel 24d nAsylG Zugriff auf MIDES (Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte am Flughafen) erhalten (vgl. Art. 99b Bst. d nAsylG). Die detaillierten Zugriffs- und Bearbeitungsrechte zu diesem Informationssystem sind in Anhang 5 zur E-AsylV 3 geregelt. Diese Liste muss entsprechend mit einer Spalte (Kanton) und den konkreten Zugriffs- und Bearbeitungsrechten für die Mitarbeitenden von kantonalen und kommunalen Zentren im Bereich Betreuung und Unterbringung nach Art. 24d nAsylG ergänzt werden.

1.8 Wesentliche Änderungsvorschläge in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) im Überblick

Im Hinblick auf die Beschleunigung des Asyl-, bzw. des Wegweisungsverfahrens soll der Anwendungsbereich des Ausreisegesprächs ausgebaut und neu umfassend auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. Art. 2a E-VVWAL). Mittels des Ausreisegesprächs werden zukünftig sowohl das SEM als auch die zuständige kantonale Behörde die Ausreisewilligkeit der Person umfassend erheben und dokumentieren. Dadurch werden die für eine selbständige oder zwangsweise Rückkehr notwendigen Massnahmen frühzeitig eingeleitet und der Rückkehrprozess wird beschleunigt. Das Ausreisegespräch ist klar von der Rückkehrberatung zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und dem Vorbereitungsgespräch nach Artikel 29 der Verordnung vom 12. November 20088 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV) abzugrenzen.

Eine weitere Massnahme zur Beschleunigung des Wegweisungsverfahrens besteht darin, dass das SEM zukünftig im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach Artikel 26c nAsylG nach Entscheideröffnung ohne kantonales Gesuch um Vollzugsunterstützung mit der Papierbeschaffung beginnt (vgl. Art. 2 Abs. 2 E-VVWAL). Die selbständige und systematische Einleitung der Papierbeschaffung durch das SEM nach Eröffnung des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheides, unter Vorbehalt von Artikel 97 Absatz 1 AsylG, führt dazu, dass der Vollzugsprozess entscheidend verkürzt wird. Diese Änderung wurde entsprechend auch im

8 SR 364.3