Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Abs. 2 Inkassohilfe für Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen (Art. 2 Familienzulagengesetz [FamZG]69). Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.70
Bei den Familienzulagen handelt es sich um Zulagen gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht. Es kann aber auch sein, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Familienzulagen sogenannte freiwillige Leistungen an Mitarbeitende mit Kindern ausrichtet. Dabei handelt es sich um Leistungen vertraglicher71 bzw. reglementarischer72 Natur.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind Familienzulagen, die dem verpflichteten Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB und Art. 8 FamZG. Die Fachstelle muss sich deshalb auch um die Familienzulagen kümmern, wenn diese vom Unterhaltstitel erfasst werden. Diesbezüglich konkretisiert die Verordnung eine schon bestehende Praxis.
Im Bereich der gesetzlichen Familienzulagen ist aber auf die Möglichkeit der Drittauszahlung hinzuweisen. Artikel 9 Absatz 1 FamZG lautet: «Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen […] auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.» Gemäss der Wegleitung des BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen muss die Person, welche die Drittauszahlung wünscht, bei der Familienausgleichskasse ein Gesuch stellen, welche die Familienzulagen ausrichtet. So kann beispielweise eine Mutter, deren geschiedener Ehemann die Zulagen für das gemeinsame Kind, das sie im Alltag betreut, nicht weiterleitet, bei der Familienausgleichskasse ein Gesuch stellen, dass die Familienzulagen direkt an sie ausgezahlt werden. Sie muss dabei glaubhaft machen, dass die Familienzulagen nicht an sie weitergeleitet werden. Das kann mit «eine[r] Bestätigung der Alimenteninkassostelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Kind nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig bezahlt werden, oder [mit] Kontoauszügen, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig eingehen» geschehen.73 Gut zu wissen ist auch, dass die Ausbildungszulage auf begründetes Gesuch hin direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet werden kann (Art. 9 Abs. 2 FamZG). Das FamZG stellt dementsprechend ein nützliches Instrument für das Inkasso von Familienzulagen zur Verfügung. Allerdings gilt dies stets nur für zukünftige Leistungen, da mit dem Instrument der Drittauszahlung keine bereits ausbezahlten Zulagen eingefordert werden können.
Abs. 3 Inkassohilfe für verfallene Unterhaltsbeiträge
Da der Hauptzweck der Inkassohilfe nach den Artikeln 131 und 290 ZGB darin besteht, den laufenden Bedarf der berechtigten Person sicherzustellen, ist die öffentliche Hand nicht zur Hilfe verpflichtet, wenn es beim Inkassohilfegesuch einzig um schon verfallene Unterhalts-
69 Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Januar 2009; SR 836.2.
70 Eine Übersicht über die Arten und Ansätze der Familienzulagen ist abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Familienzulagen > Grundlagen & Gesetze > Arten und Ansätze der Familienzulagen.
71 S. z.B. Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB), Stand 1. Januar 2016, Art. 27.
72 So richtet beispielsweise der Bund gestützt auf Artikel 51a der Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3) ergänzende Leistungen zu den Familienzulagen an seine Mitarbeitenden aus. Demnach werden z.B. für das erste Kind Familienzulagen in der Höhe des jeweiligen Kantons sowie zusätzlich eine ergänzende Leistung des Bundes bis maximal 365.90 Franken pro Monat ausgerichtet.
73 S. Wegleitung des BSV zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), Version 1. Januar 2017, Rz. 246 1/17; Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, N. 613 zu Art. 9.