Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Bst. a Vollstreckbare Entscheide einer schweizerischen oder ausländischen Behörde

Inkassohilfe wird ohne weiteres gewährt, wenn die berechtigte Person über einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts verfügt (s. Art. 336 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]84). Es kann sich dabei namentlich um eine gerichtliche Eheschutzmassnahme (Art. 173 Abs. 1 und Art. 176 ZGB), die gerichtliche Festlegung des Geldbeitrags an den Unterhalt bei einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 13 Abs. 2 PartG, Art. 305 ZPO), um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO), vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 307 mit Verweis auf Art. 276 ZPO), ein Scheidungsurteil (Art. 125 ZGB, Art. 282 ZPO), ein Urteil zum Unterhaltsbeitrag nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 34 PartG), vorsorgliche Massnahmen bei Vaterschaftsklage (Art. 303 ZPO), vorsorgliche Massnahmen bei Klage auf Kindesunterhalt (Art. 303 ZPO) oder um das Urteil über den Unterhaltsbeitrag für das minderjährige oder volljährige Kind (Art. 279 ZGB) handeln. Es ist von Vorteil, wenn die berechtigte Person der Inkassohilfestelle das mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehene Gerichtsurteil vorlegen kann (s. Art. 336 Abs. 2 ZPO). Diese Bescheinigung ist in der Regel erforderlich, damit das Gericht die definitive Rechtsöffnung aussprechen kann (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]85).

Bst. b Schriftliche Unterhaltsverträge, unabhängig von einer Genehmigung durch eine

schweizerische oder ausländische Behörde oder von einer Beurkundung

Gemäss den Antworten zum Fragebogen des BJ sehen sämtliche Kantone auch dann Inkassohilfe vor, wenn der Unterhaltsanspruch in einem von der Kindesschutzbehörde (Art. 287 ZGB) oder einer gleichwertigen ausländischen Behörde genehmigten Vertrag festgelegt ist. Mit einem solchen Unterhaltsvertrag kann der Rechtsvorschlag durch definitive Rechtsöffnung beseitigt werden (Art. 80 Abs. 2 SchKG).

Um die berechtigte Person bestmöglich zu unterstützen, ermöglicht ihr die Verordnung aber, bei der Fachstelle ein Inkassohilfegesuch zu stellen, sobald sie in Besitz eines einen Unterhaltsanspruch festlegenden schriftlichen Unterhaltsvertrags ist, selbst wenn dieser Vertrag (noch) keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, da er nicht von einer Gerichtsbehörde oder der Kindesschutzbehörde genehmigt worden ist. Dabei kann es sich insbesondere um eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten oder Partnerinnen und Partnern bzw. Ex-Partnerinnen und Ex-Partnern bei einer eingetragenen Partnerschaft oder um einen Unterhaltsvertrag zwischen Eltern(teil) und minderjährigem Kind86 bzw. zwischen Eltern(teil) und volljährigem Kind handeln. Erhält die Fachstelle ein Inkassohilfegesuch auf der Grundlage eines solchen Vertrages, kann sie mehrere der in Artikel 12 aufgeführten Leistungen anbieten und Betreibung einleiten. Ein Vertrag, in welchem die verpflichtete Person ihre Pflicht, der berechtigten Person für ihren Unterhalt einen gewissen Betrag zu zahlen, anerkennt, stellt eine Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 SchKG dar, mit welcher letztere die provisorische Rechtsöffnung verlangen kann.87

Die Möglichkeit, auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages Inkassohilfe zu verlangen, wird vor allem für volljährige Kinder nützlich sein, bei denen der verpflichtete Elternteil trotz Unterhaltsvertrag die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verweigert.88 Das volljährige Kind kann so unentgeltlich (Art. 290 Abs. 1 ZGB) ein persönliches Beratungsgespräch (Art. 12

84 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; SR 272.

85 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.1.

86 Gloor/Umbricht, Fachhandbuch KESR, N. 12.52. Solange ein Unterhaltsvertrag von der Kindesschutzbehörde nicht genehmigt ist, ist er für das Kind nicht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Die verpflichtete Person ist jedoch ab Vertragsabschluss bzw. -unterzeichnung an die Vereinbarung gebunden.

87 S. Entscheid des Bundesgerichts 5A_436/2012 vom 24. September 2012 E. 2.5.

88 Der Kanton Zürich hat die Inkassohilfe für solche Situationen bereits vorgesehen, s. § 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (vom 21. November 2012), in Kraft seit dem 1. Januar 2013.