Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Im Familienrecht gibt es jedoch weitere auf dem Kindesverhältnis basierende oder sich aus der Auflösung der Gemeinschaft ableitende Ansprüche, welche die Fachstelle ebenfalls durchsetzen kann, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen ist. Die Verordnung erwähnt als Beispiele Beiträge für nicht vorgesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB), Ansprüche der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB)77 sowie Verwandtenunterstützungsansprüche (Art. 328 ZGB)78. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Das kantonale Recht kann die Inkassohilfe auf weitere Ansprüche ausdehnen, beispielsweise auf Forderungen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung79 oder der Teilung der Vorsorgeguthaben80 oder auf angemessene Entschädigungen des einen Ehegatten aufgrund ausserordentlicher Beiträge des anderen Ehegatten in seinem Beruf oder Gewerbe (Art. 165 ZGB). In diesem Fall regelt das kantonale Recht auch die Kostentragung der Inkassohilfe für weitere familienrechtliche Ansprüche.
Vorbehalten sind die Amtshilfeübereinkommen, die mitunter einen weiteren Anwendungsbereich für die Inkassohilfe, beispielsweise für Unterstützungsansprüche zwischen Verwandten in gerader Linie (Art. 328 ff. ZGB)81 oder für das Inkasso von Rückständen allein, vorsehen (Art. 21).
Art. 4 Unterhaltstitel
Das Gemeinwesen hilft bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch muss deshalb in einem Unterhaltstitel, d. h. einem vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts oder einer Behörde oder einem schriftlichen Unterhaltsvertrag, festgelegt sein, der die Höhe des der berechtigten Person geschuldeten Unterhaltsbeitrags klar angibt. Vorbehalten sind die Amtshilfeübereinkommen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 21), die manchmal Leistungen auch ohne Unterhaltstitel, namentlich die Errichtung eines solchen82 vorsehen.
Verfügt die berechtigte Person (noch) nicht über ein solches Dokument, kann ihr die Fachstelle das Amt bezeichnen, das sie im Verfahren um Geltendmachung ihres Anspruchs am besten unterstützen kann: eine Rechtsberatungsstelle, eine andere Behörde oder bei Minderjährigen die Kindesschutzbehörde, die einen Beistand für die Wahrung des Unterhaltsanspruchs ernennen kann (Art. 308 Abs. 2 ZGB).83
Artikel 4 umfasst auch im Ausland errichtete Unterhaltstitel. Er ist bewusst weit gefasst, um nicht ausländische Unterhaltstitel, die vor anderen Behörden oder in anderen Verfahren als in der Schweiz errichtet wurden, auszuschliessen. Die Erläuterungen zu diesem Artikel beziehen sich der Einfachheit halber hauptsächlich auf die Unterhaltstitel aus der Schweiz, gelten aber sinngemäss auch für ausländische Titel.
77 S. Leitfaden TG, S. 18.
78 Die Unterstützungspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie (Art. 328 ff. ZGB) ist keine familienrechtliche Unterhaltspflicht im engeren Sinn (Meier, ZBGR 2010, S. 6). Sie gründet weniger auf dem durch Ehe, Partnerschaft oder Verwandtschaft geschaffenen Rechtsverhältnis als auf dem Grundrecht auf das Existenzminimum (Burgat/Christinat/Guillod, N. 10; s. auch Brauchli, S. 170 f.). Die Sozialhilfe wird hier in der Regel ohne Abklärung allfälliger Ansprüche aus Verwandtenunterstützung geleistet. Das Gemeinwesen erbringt damit faktisch Vorleistungen, die es später gegen die unterstützungspflichtigen Verwandten geltend macht (Art. 329 Abs. 3 i. V. m. Art. 289 Abs. 2 ZGB). Dieser Mechanismus führt dazu, dass sich in den meisten Gerichtsverfahren zur Verwandtenunterstützung nicht die Verwandten direkt, sondern das Gemeinwesen und die unterstützungspflichtigen Verwandten gegenüberstehen (Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, N. 07.05 f.).
79 Mani, N. 46.
80 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 5 zu Art. 131/132.
81 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das internationale Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltansprüchen im Ausland vom 9. April 1975, BBl 1975 I 1566 ff., hier 1568; s.auch die Gegenseitigkeitserklärungen mit den kanadischen Provinzen, die sich alle auf Unterhaltsverpflichtungen «aus einer Familienbeziehung, Elternschaft oder Ehe» beziehen.
82 Z.B. Art. 6 New Yorker Übereinkommen, SR 0.274.15.
83 Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 11 zu Art. 290.