Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
beiträge geht und die laufenden bezahlt werden oder gar keine neuen Ansprüche mehr entstehen können.
Anders verhält es sich, wenn die Person bei der Fachstelle ein Gesuch um Inkassohilfe für die zukünftigen und im Gesuchsmonat fällig werdenden Unterhaltsbeiträgen stellt und gleichzeitig Hilfe bei der Durchsetzung von bereits vor Einreichung des Gesuchs verfallenen Ansprüchen benötigt. Die unterhaltspflichtige Person kann durchaus in der Vergangenheit ihre Verpflichtungen nur teilweise oder unregelmässig erfüllt haben. Nach Auffassung der befragten Fachleute ist es im Interesse der Fachstelle, bei einem Gesuch um Inkassohilfe für den laufenden Unterhalt auch Hilfe für die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits verfallenen Unterhaltsansprüche anzubieten. So kann die Fachstelle ihr Vorgehen besser organisieren und insbesondere verhindern, dass sie in Konkurrenz zu einer mit dem Inkasso der verfallenen Unterhaltsbeiträge beauftragten privaten Stelle gerät.
Die Antworten zum Fragebogen des BJ zeigen, dass sämtliche Kantone Inkassohilfe für verfallene Ansprüche anbieten, wenn sie schon bei der Durchsetzung der laufenden Unterhaltsansprüche behilflich sind; dies, obwohl das kantonale Recht diese Frage im allgemeinen nicht geregelt hat. In der Praxis treten allerdings beachtliche Unterschiede zwischen den Kantonen und sogar innerhalb des gleichen Kantons zutage: Gewisse Behörden begrenzen die Inkassohilfe auf seit wenigen Monaten verfallene Ansprüche, andere auf seit fünf Jahren (Verjährungsfrist gemäss Art. 128 des Obligationenrechts [OR]74 für periodische Leistungen) verfallene Ansprüche, wiederum andere sehen keine zeitliche Begrenzung vor oder legen die Dauer je nach Fall fest.
In der Verordnung wird auf eine Regelung der Inkassohilfe für verfallene Ansprüche verzichtet. Der Entscheid liegt im Ermessen der Fachstelle (s. Art. 11 Abs. 1). Schematische Lösungen sind hier abzulehnen. Anhand des Dossiers und insbesondere der finanziellen Situation der verpflichteten Person wird die Fachstelle in jedem konkreten Fall einschätzen, ob es sich lohnt, Inkassohilfe für die verfallenen Ansprüche zu leisten, und wenn ja, diejenigen verfallenen Ansprüche bestimmen, auf welche die Verfahren beschränkt sein sollen.75 Eine Beschränkung auf fünf Jahre aufgrund der Verjährungsfrist der Forderung (Art. 128 OR) drängt sich nicht auf, umso mehr noch, als ab dem 1. Januar 2017 die Verjährung für Forderungen des Kindes gegenüber seinen Eltern erst mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu laufen beginnt.76 Die Verjährung bedeutet ohnehin nicht das Erlöschen des Anspruchs, sie ermöglicht lediglich der verpflichteten Person, die sich darauf beruft, sich gegen die Durchsetzung des Anspruchs zu wehren. Sie kann jedoch auch darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Möglichkeit ist im Bereich des familienrechtlichen Unterhalts nicht auszuschliessen. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die unterhaltspflichtige Person sich ihrer Verpflichtungen wohl bewusst ist, dass sie diese aber aus ausserhalb ihres Einflussbereichs liegenden Gründen vollständig oder in Teilen nicht erfüllen konnte, später aber bereit ist, ihre Schuld zu tilgen, beispielsweise dank einer Erbschaft. Es gibt deshalb keinen Grund, dass die Fachstelle ihre Hilfe a priori begrenzt.
Abs. 4 Weitere familienrechtliche Ansprüche
Das Gesetz verpflichtet das Gemeinwesen, beim Inkasso der Unterhaltsbeiträge, die den laufenden Bedarf der berechtigten Person sicherstellen, zu helfen (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB).
74 SR 220
75 S. auch Mani, N. 21.
76 S. auch Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR. Die Hinderung der Verjährung wirkt jedoch nur bis zum Zeitpunkt des Übergangs des Unterhaltsanspruchs auf das Gemeinwesen, das den Unterhaltsbeitrag (teilweise) bevorschusst hat (Art. 289 Abs. 2 ZGB), und dies unabhängig vom Alter des Kindes (s. Botschaft Kindesunterhalt, S. 580).