Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Abs. 1 Bst. c) erhalten und beantragen, dass die Fachstelle mit der verpflichteten Person Kontakt aufnimmt (Art. 12 Abs. 1 Bst. h) oder eine Betreibung einleitet (Art. 12 Abs. 1 Bst. j Ziff. 1). Ausserdem ist in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d die Pflicht der Fachstelle zur Information über das Verfahren zur Errichtung eines vollstreckbaren Unterhaltsentscheids und über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten.89 In gewissen Kantonen nennt ihm die Fachstelle bereits heute die Stelle, an die es sich wenden kann. Im Kanton Basel-Stadt beispielsweise weist das für die Inkassohilfe zuständige Amt das volljährige Kind auf die Möglichkeit hin, beim Zivilgericht Auskunft zu erhalten.90
Auch wenn anhand eines nicht von einer Behörde genehmigten Unterhaltsvertrags die oben genannten Leistungen verlangt werden können, ist es wichtig, dass die Fachstelle der berechtigten Person klar darlegt, dass aufgrund eines solchen Titels keine Alimentenbevorschussung möglich ist91 und dass für eine definitive Rechtsöffnung (Art. 79 und 80 SchKG) und die weiteren in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2–4 und Absatz 2 sowie in Artikel 13 aufgelisteten Leistungen ein Gerichtsentscheid oder gegebenenfalls, was den Unterhalt von minderjährigen Kindern betrifft, ein von der Kindesschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag (Art. 287 ZGB) erforderlich ist. Auch wenn die berechtigte Person mit einem schriftlichen, jedoch nicht genehmigten Vertrag schon gewisse Leistungen der Inkassohilfe beziehen kann (z.B. die Einleitung eines Verfahrens auf provisorische Rechtsöffnung, Art. 82 SchKG), ist es somit in ihrem Interesse, das Verfahren weiterzuverfolgen, um einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zu erhalten.
Art. 5 Zuständigkeit
Abs. 1 Wohnsitz oder Aufenthaltsort
Wie schon ausgeführt, obliegt es dem kantonalen Recht, eine Fachstelle zu bezeichnen, die auf Gesuch hin der berechtigten Person hilft (Art. 2 Abs. 2). Gegenwärtig gewähren sämtliche Kantone allen berechtigten Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder sich legal in der Schweiz aufhalten, an ihrem Wohnsitz oder ihrem Aufenthaltsort (Art. 23 ff. ZGB) Inkassohilfe. Artikel 5 Absatz 1 ist folglich deklaratorischer Natur.
Die berechtigte Person reicht ihr Inkassohilfegesuch bei der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle an ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort ein. Da die Organisation der Inkassohilfe Sache der Kantone ist, kann dies eine kantonale oder kommunale Stelle sein (s. Art. 2). Damit kann beispielsweise auch eine berechtigte Person ein Gesuch einreichen, die ein Asylgesuch eingereicht hat und deren Verfahren hängig ist92 oder die vorläufig aufgenommen worden ist.93
Die Staatsangehörigkeit der berechtigten Person spielt bei der Inkassohilfe keine Rolle. Auch der Wohnsitz der verpflichteten Person hat keinen Einfluss auf den Anspruch der berechtigten Person auf Inkassohilfe. So hat die Fachstelle an ihrem Wohnsitz oder ihrem Aufenthaltsort dem Inkassohilfegesuch stattzugeben, auch wenn sich die verpflichtete Person im
89 S. Entscheid des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5.3.3.
90 Zivilgericht Basel-Stadt: Auskünfte in ehe- und familienrechtlichen Fragen werden zweimal wöchentlich durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten des Zivilgerichts erteilt. In dringenden Fällen kann diese/r auch vorsorgliche Verfügungen erlassen. Abrufbar unter: www.zivilgericht.bs.ch > Rechtsauskunft > Ehe- und familienrechtliche Fragen.
91 In allen Kantonen ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel Voraussetzung für die Auszahlung einer Bevorschussung.
92 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen (Art. 81 AsylG).
93 Vorläufig aufgenommene Personen haben Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, wenn sie ihren Unterhalt nicht selber bestreiten können, sofern nicht Dritte für sie aufkommen müssen. Es gilt dieselbe Regelung wie für Asylsuchende (Art. 86 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20).