Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Ausland befindet. Die massgebenden Bestimmungen im internationalen Recht sind vorbehalten (s. Art. 21).

Abs. 2 Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes

Bringt die Verlegung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes durch die berechtigte Person einen Wechsel der Zuständigkeit mit sich, wird das laufende Inkassohilfeverfahren eingestellt (s. Art. 17 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4).

Abs. 3 Weiterführung der laufenden Inkassohilfeverfahren

Die vorherige Fachstelle bleibt für schon eröffnete Verfahren zur Durchsetzung von ausstehenden und während der Dauer ihrer Zuständigkeit verfallenen Unterhaltsbeiträgen aber grundsätzlich weiterhin zuständig. Für die Durchsetzung der während eines bestimmten Zeitraums geschuldeten Unterhaltsbeiträge bleibt damit eine einzige Stelle zuständig. Gemäss den befragten Fachleuten würde die Unterbrechung und Übertragung laufender Verfahren an die berechtigte Person oder an eine andere Fachstelle zu komplexen Verfahren führen, was bei den betroffenen Personen und Behörden zu Verwirrung Anlass geben könnte.

Gleichwohl sollte nicht ausgeschlossen werden, dass in einem Einzelfall eine andere Vorgehensweise mit Zustimmung beider Fachstellen angezeigt sein könnte. So dürfte es zum Beispiel in einem grenzüberschreitenden Inkassohilfefall einfacher sein, die Gesamtheit der offenen Unterhaltsansprüche (laufende und verfallene) durch ein- und dieselbe Fachstelle geltend machen zu lassen. Die Zulässigkeit von Absprachen zwischen den Fachstellen, die eine Übertragung auf die neu zuständige Fachstelle beinhalten, wird deshalb in der Verordnung als Ausnahme vom Grundsatz der Weiterführung der Inkassohilfe durch die bisherige Fachstelle ausdrücklich geregelt.

Art. 6 Informationsaustausch und Koordination zwischen den Fachstellen

Abs. 1 Informationsaustausch zwischen den Fachstellen

Damit die Fachstelle eine effiziente Inkassohilfe anbieten kann, hat sie die Möglichkeit, bei der Fachstelle eines anderen Kantons oder einer anderen Gemeinde Auskünfte zu verlangen. Die von der berechtigten Person nach der Verlegung des Wohnsitzes (s. Art. 5 Abs. 2) angegangene Fachstelle kann insbesondere die Fachstelle des früheren Wohnsitzes kontaktieren und abklären, ob die Person dort ein Inkassohilfegesuch eingereicht hatte und welche Leistungen gegebenenfalls schon erbracht worden sind. Die Fachstelle könnte aber beispielsweise auch Kenntnis davon erhalten haben, dass die verpflichtete Person einem in einem anderen Kanton wohnhaften Kind einen Unterhaltsbeitrag bezahlen muss, und sie möchte wissen, ob ein Inkassohilfeverfahren läuft. Anhand solcher Auskünfte kann besser abgeschätzt werden, welche Leistungen im konkreten Fall angeboten werden sollen.

Die Verordnung verzichtet darauf, für den gegenseitigen Informationsaustausch eine bestimmte Form vorzuschreiben. Er kann von einer einfachen telefonischen Auskunft bis zur Akteneinsicht gehen. Es wird den Fachstellen überlassen, die im Einzelfall geeigneten Leistungen zu erbringen, um die Interessen der betroffenen Personen zu wahren. Zu erwähnen ist, dass der Informationsaustausch den Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen muss und in jedem Fall zwischen Personen stattfindet, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.94

Abs. 2 Koordination zwischen den Fachstellen

Je nach Umständen kann sich zusätzlich zum Informationsaustausch eine Koordination der Tätigkeiten der verschiedenen parallel involvierten Fachstellen als nützlich erweisen, bei-

94 Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0.