Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

spielsweise wenn die berechtigte Person umzieht und an ihrem neuen Wohnsitz ein neues Inkassohilfegesuch einreicht (s. Art. 5 Abs. 2). Mit einer Koordination soll hier verhindert werden, dass das parallele Vorgehen zweier Fachstellen gegen dieselbe verpflichtete Person dazu führt, dass die berechtigte Person ihren laufenden Unterhaltsbeitrag, den sie für den täglichen Bedarf benötigt, nicht erhält. Dies wäre der Fall, wenn die Fachstelle am letzten Wohnsitz noch verfallene Unterhaltsansprüche und bevorschusste Alimente eintreibt, während die Fachstelle am aktuellen Wohnsitz sich für das Inkasso der laufenden Unterhaltsansprüche einsetzt.

Art. 7 Informationsgesuch an andere Behörden

Eine effiziente Inkassohilfe setzt voraus, dass die Fachstelle über vollständige und aktuelle Informationen zur persönlichen und beruflichen Situation der verpflichteten Person und zu ihrer Vermögenslage verfügt. Gemäss den befragten Fachleuten ist eines der häufigsten Probleme bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs die Schwierigkeit, die verpflichtete Person überhaupt ausfindig zu machen und/oder ihre tatsächliche Vermögenslage in Erfahrung zu bringen. Bei einer grossen Zahl von Fällen ist die Situation der verpflichteten Person der Inkassostelle nicht bekannt (zum Beispiel: wo hat sie ihren Wohnsitz, welches ist ihre berufliche Tätigkeit, in welcher persönlichen und finanziellen Situation befindet sie sich) oder scheint inkohärent zu sein (zum Beispiel: die verpflichtete Person gibt an, kein Einkommen zu haben, ihr Lebenswandel stimmt aber mit dieser Auskunft nicht überein, oder: die verpflichtete Person gibt als Wohnsitz eine bestimmte Adresse an, Postsendungen an diese Adresse kommen aber zurück). Aus den gegen die verpflichtete Person angestrengten Verfahren – zivilrechtliche Verfahren oder eine Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht – können zwar manchmal nützliche Informationen gewonnen werden; wenn aber die verpflichtete Person nicht kooperiert oder dem Verfahren fernbleibt und sich deshalb daraus keine verwertbaren Informationen ergeben, kann die verpflichtete Person nicht belangt werden. Gemäss den befragten Fachleuten stellt eine solche Situation keinen Ausnahmefall dar, und es ist für eine verpflichtete Person ziemlich einfach, sich ihrer Pflicht zu entziehen, wenn sie dies versuchen will. Eine zahlungsunwillige verpflichtete Person kann beispielsweise erzieltes Einkommen nicht deklarieren, häufig den Arbeitgeber wechseln, um Lohnpfändungen oder Schuldneranweisungen zu entgehen, oder sie kann bei einer Pfändung unvollständige oder falsche Angaben machen. Sie hat auch die Möglichkeit oft den Wohnsitz wechseln oder diesen in einen Staat verlegen, in dem das Inkassoverfahren schwieriger ist. 95

Damit die Inkassohilfe effizient ist, müssen die Fachstellen Zugriff zu den für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe (Art. 131 Abs. 1 und 290 Abs. 1 ZGB) notwendigen Informationen haben, weshalb ihnen die Verwaltungsbehörden auf kommunaler, kantonaler und Bundesebene alle im Zusammenhang mit der Situation der verpflichteten Person nützlichen Informationen zur Verfügung stellen müssen.96 Die Fachstellen müssen insbesondere in der Lage sein, von der Einwohnerkontrolle97 am letzten Wohnsitz der verpflichteten Person Angaben zum Ort, wohin sie abgereist ist, zu erhalten, und sie müssen sich auch an die Einwohnerkontrolle des mutmasslichen neuen Wohnsitzes wenden können, um eine Bestätigung zu erhalten, dass die verpflichtete Person dort auch wirklich Wohnsitz hat. An dieser Stelle sind die Bestrebungen des Bundes zu erwähnen, mit denen eine nationale Adressdatenbank für die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden geschaffen werden sol-

95 Bastons Bulletti/Farine, ZVW 2008, S. 39.

96 Mani, N. 56 und N. 313–315.

97 Oder Amt für Bevölkerung o.ä.