Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
len. Damit könnten die Behörden ihre Aufgaben effizienter erfüllen und die Verwaltungsabläufe würden vereinfacht.98
Um in ihrer Tätigkeit nicht blockiert zu sein, müssen die Fachstellen basierend auf der Amtshilfe Auskünfte von staatlichen Stellen erhalten können, die über Informationen zur familiären, beruflichen und finanziellen Situation der verpflichteten Person verfügen, beispielsweise Betreibungsämter (s. Art. 8a SchKG), die Steuerverwaltung99 oder die Sozialhilfe. Ausserdem sollten die Fachstellen vom für die Ergänzungsleistungen AHV/IV zuständigen Dienst und von weiteren Sozialdiensten, sofern die verpflichtete Person solche Leistungen bezieht, eine Bestandesaufnahme ihrer finanziellen Lage erhalten können. Sie sollten ebenfalls von den Ausgleichskassen die Adresse der verpflichteten Person im Ausland oder Informationen zu ihrer finanziellen Situation verlangen können. Auch in diesem Bereich sind Änderungen geplant: Am 1. Februar 2017 hat der Bundesrat seine Absicht bestätigt, die systematische Verwendung der AHV-Nummer durch die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden künftig zu erleichtern.100
Das Bedürfnis nach Beschaffung verlässlicher Informationen für eine effiziente Inkassohilfe liegt somit auf der Hand. Verlässliche Informationen tragen schliesslich zur Verhinderung von unnützen, zum Scheitern verurteilten Verfahren bei, deren Kosten schliesslich das Gemeinwesen tragen muss (beispielsweise weil die verpflichtete Person ihren Wohnsitz aufgegeben hat oder insolvent ist).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen überträgt die Verordnung den Fachstellen ausdrücklich die Befugnis, auf die für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigten Informationen zugreifen zu können. Das Erfordernis der Schriftlichkeit und der Begründung des Informationsgesuches gibt den Adressaten des Gesuchs die Möglichkeit nachzuprüfen, ob die Fachstelle die verlangten Informationen zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt und somit zu verifizieren, dass die Anfrage den Anforderungen des Datenschutzrechts entspricht.101 Das Formerfordernis schützt auch die Interessen der verpflichteten Person, indem sichergestellt wird, dass die betreffenden Informationen nicht an irgendjemanden herausgegeben werden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die fraglichen Informationen an Personen weitergegeben werden, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.102
4.2 2. Abschnitt: Gesuch um Inkassohilfe
Inkassohilfe wird nicht von Amtes wegen geleistet, sondern nur auf Gesuch der berechtigten Person hin (s. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB). Diese ist im Übrigen nicht verpflichtet, an das Gemeinwesen zu gelangen, wenn die zahlungspflichtige Person die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt. Sie kann selber tätig werden oder sich an eine Anwältin oder einen Anwalt bzw. an ein privates Inkassobüro wenden.
Die Fachstelle, die der berechtigten Person bei der Durchsetzung des ihr geschuldeten Unterhaltsbeitrags hilft, erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Auch wenn sie nur auf Gesuch hin tätig
98 Der Bundesrat hat am 12. April 2017 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende August 2018 einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf auszuarbeiten (s. Medienmitteilung 12.04.2017 «Nationale Adressdienste für die öffentliche Hand»).
99 Im Kanton Bern sieht zum Beispiel Art. 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (SG; 661.11) vor, dass Dritte beim Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren (z.B. steurebares Einkommen und steuerbares Vermögen) von natürlichen Personen erhalten. Dieser Auskunftsanspruch soll umsomehr der Fachstelle zustehen, die eine gesetzliche Aufgabe wahrnimmt.
100 Der Bundesrat hat am 1. Februar 2017 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, bis im Herbst 2017 eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten (s. Medienmitteilung 01.02.2017 «Breitere Verwendung der AHV-Nummer»).
101 Da die verlangten Informationen zum Teil besonders schützenswerte Daten der verpflichteten Person betreffen können (s. Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1], ist das Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Grundlagen – auf Bundes- oder kantonaler Ebene – zu prüfen.
102 Art. 320 StGB.