Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
wird, besteht zwischen der – vom kantonalen Recht bezeichneten und von Gesetzes wegen zur Hilfe verpflichteten – Fachstelle und der berechtigten Person ein öffentlich-rechtliches Verhältnis.103 Es handelt sich dabei also nicht um ein privatrechtliches Auftragsverhältnis nach Obligationenrecht (Art. 394 ff. OR). Die berechtigte Person kann folglich der Fachstelle weder verbindliche Anweisungen erteilen noch selber die Leistungen auswählen, welche die Fachstelle für sie erbringen soll. Es obliegt der Fachstelle, die im konkreten Fall nützlichen und notwendigen Leistungen zu bestimmen (Art. 11 Abs. 1). Sie wird dabei soweit möglich die Wünsche der berechtigten Person berücksichtigen. Hat diese den Eindruck, dass die Fachstelle ihre Aufgabe nicht kompetent oder mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt, kann sie sich an die vom kantonalen Recht bezeichnete Aufsichtsbehörde wenden, die das ordnungsgemässe Funktionieren der Fachstelle beaufsichtigt (s. Art. 2).104 Die berechtigte Person hat ausserdem die Möglichkeit bei der nach dem kantonalen Recht zuständigen Instanz eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einzureichen, wenn die zuständige Fachstelle sich weigert, den Fall zu übernehmen, bzw. eine Rechstverzögerungsbeschwerde zu erheben, wenn die Fachstelle, sofern sie den Fall übernommen hat, untätig bleibt oder zu wenig speditiv arbeitet. Im Falle eines Schadens muss die Fachstelle im Rahmen der für die Haftung des Gemeinwesens im betreffenden Kanton geltenden Regeln dafür einstehen.105 Die analoge Anwendung gewisser auftragsrechtlicher Bestimmungen kann jedoch zulässig sein,106 namentlich die Sorgfalts- und Treuepflicht, die Pflicht, jederzeit Rechenschaft über die unternommenen Schritte und deren Resultate abzulegen,107 sowie die Möglichkeit der berechtigten Person, jederzeit auf die Inkassohilfe durch das Gemeinwesen zu verzichten (Art. 17 Abs. 1 Bst. b).
Art. 8 Zulässigkeit des Gesuchs
Der Unterhaltsbeitrag ist für die berechtigte Person sehr wichtig, da sie diesen zur Deckung ihres Lebensunterhalts benötigt. Das Gesuch um Inkassohilfe kann deshalb eingereicht werden, sobald die verpflichtete Person den Unterhaltsbeitrag am festgelegten Zahlungstermin nicht bezahlt. In der Verordnung ist keine Karenzfrist (beispielsweise 3 Monate) vorgesehen, bevor die Fachstelle angegangen werden kann.
Gemäss Artikel 285 Absatz 3 ZGB ist der Unterhaltsbeitrag zum Voraus zu entrichten. Wird er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens festgelegt, setzt das Gericht in der Regel auch die Zahlungsfristen genau fest. Ist der Unterhaltsbeitrag Gegenstand eines Unterhaltsvertrages, einigen sich die Parteien in der Regel ebenfalls über die Zahlungsfristen (Art. 287 ZGB). Fehlt im Unterhaltstitel eine genaue Angabe zum Zahlungstermin, kann grundsätzlich dann von einer Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ausgegangen werden, wenn die verpflichtete Person am 10. des Fälligkeitsmonats noch keine Zahlung vorgenommen hat.108
Um Inkassohilfe zu bekommen, muss die berechtigte Person nicht beweisen, dass sie schon Schritte im Hinblick auf die Zahlung des Unterhaltsbeitrags unternommen hat. Eine solche Auskunft hilft der Fachstelle einzig, bei der Prüfung der geeigneten Leistungen ein umfassendes Bild der Situation zu erhalten (Art. 11).
103 Mani, N. 4; Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 37 zu Art. 290; Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 7 zu Art. 290.
104 S. auch Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 19 zu Art. 290: «Die sachgerechte, speditive Führung der Inkassostellen ist zu überwachen.».
105 Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 57-58 zu Art. 290; Mani, N. 154–170.
106 Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 37 zu Art. 290; Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 7 zu Art. 290.
107 Mani, N. 33 .
108 Im Kanton Zürich werden in solchen Fällen die Gesuche ab dem 16. entgegengenommen: www.zh.ch > Der Kanton Zürich nach Organisation > Amt für Jugend und Berufsberatung > Kinder- & Jugendhilfe > Alimentenhilfe > Alimenteninkasso > Neugesuch Inkasso ohne finanzielle Leistungen.