Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Wegen der oft existentiellen Bedeutung der Unterhaltsbeiträge ist es gemäss Verordnung auch möglich, Inkassohilfe zu beantragen, wenn die verpflichtete Person beispielsweise die monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge nur alle drei Monate, wenn auch im vollen Betrag, bezahlt, oder zwar jeden Monat leistet, aber jeweils nur einen Teilbetrag.
Die Bearbeitung des Gesuchs durch die Fachstelle kann eine gewisse Zeit dauern. Der Beginn der Inkassohilfe soll sich dadurch aber nicht verzögern. Wie bereits bei den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 ausgeführt, wird der Beginn der Inkassohilfe auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zurückbezogen.
Art. 9 Inhalt und Form des Gesuchs
Abs. 1 Inhalt
Artikel 9 Absatz 1 zählt die für alle Inkassohilfeverfahren erforderlichen Angaben auf. Die Fachstellen können weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe als notwendig erachten (Art. 9 Abs. 3). Bedingung ist, dass sie damit nicht der berechtigten Person den Zugang zur Inkassohilfe erschweren. Zusätzlich einverlangt werden kann beispielsweise die Zahlungsadresse. Um ihre Aufgabe effizient erfüllen zu können, wird die Fachstelle unter Umständen die Unterhaltszahlungen entgegennehmen und an die berechtigte Person weiterleiten (Art. 12 Abs. 1 Bst. k). Beim Unterhaltstitel (Bst. c) verzichtet die Verordnung darauf, das Original zu verlangen. Eine amtlich beglaubigte Kopie ist ausreichend.
Das Gesuch um Inkassohilfe wird von der berechtigten Person gestellt. Das minderjährige Kind wird in der Regel von seiner gesetzlichen Vertretung oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge von demjenigen Elternteil, der die Obhut innehat, vertreten. Bei einer alternierenden Obhut ist derjenige Elternteil zur Vertretung des Kindes im Inkassohilfeverfahren legitimiert, der in Anwendung von Artikel 289 Absatz 1 ZGB vom Gericht bestimmt worden ist oder an welchen gemäss Unterhaltsvertrag die Unterhaltsbeiträge bezahlt werden müssen.109 Ist die berechtigte Person ein volljähriges Kind, muss es das Gesuch um Inkassohilfe selber stellen;110 dies gilt auch für während seiner Minderjährigkeit verfallene Unterhaltsbeiträge.111
Angesichts des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zwischen der Fachstelle und der berechtigten Person müsste diese eigentlich keine Vertretungsvollmacht für die Fachstelle unterzeichnen. Die Unterschrift unter das Gesuch um Inkassohilfe wäre ausreichend. Die befragten Fachleute sind jedoch einstimmig der Auffassung, dass ihre Befugnis, die berechtigte Person zu vertreten, ausdrücklich in einem Dokument festgehalten werden soll. So wird einerseits ihre Rolle gegenüber den angerufenen Behörden (Betreibungs-, Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörden) klargestellt und andererseits bei der berechtigten Person das Bewusstsein für die Tragweite des Inkassohilfegesuchs geweckt. Mit der Unterzeichnung der Inkassovollmacht muss sich die berechtigte Person im Klaren sein, dass sie ab diesem Zeitpunkt keine eigenen Schritte für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge mehr unternehmen soll (Art. 10 Abs. 3). Will sie sich selber um das Inkasso kümmern oder eine Drittperson (beispielsweise einen Anwalt) mit dieser Aufgabe betrauen, muss sie das Gesuch um Inkassohilfe zurückziehen (Art. 17 Abs. 1 Bst. b).
109 Botschaft Kindesunterhalt, S. 582.
110 Botschaft Kindesunterhalt, S. 566 f.
111 Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (BGE 142 III 78 E. 3).