Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Abs. 2 Standardformular

Um die Einheitlichkeit des Inkassohilfegesuchs und der dazugehörigen Unterlagen sicherzustellen, verlangen bereits heute alle Kantone von der berechtigten Person, die Inkassohilfe beantragt, dass sie ein Standardformular ausfüllt. Mehrere Kantone verwenden ein einziges Formular für das Gesuch um Alimentenbevorschussung und um Inkassohilfe, obwohl für die beiden Leistungen unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Der Kanton Zürich dagegen unterscheidet klar zwischen dem Gesuch um Inkassohilfe (Gesuch um Inkassohilfe: Ehegatten- und/oder Kinderalimente) und dem mit dem Gesuch um Alimentenbevorschussung kombinierten Gesuch um Inkassohilfe (Gesuch um Inkassohilfe und finanzielle Leistungen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz: Alimentenbevorschussung, Überbrückungshilfe).112 Die vorliegende Verordnung wird voraussichtlich zu einer Erhöhung der Gesuche um Inkassohilfe ohne Koppelung mit einem Gesuch um Alimentenbevorschussung führen, weshalb das Beispiel des Kantons Zürich auch für die anderen Kantone von Interesse sein kann.

Die Fachstelle hat der gesuchstellenden Person, die beispielsweise aufgrund sprachlicher Probleme nicht in der Lage ist, das Standardformular auszufüllen, behilflich zu sein. Diese Aufgabe kann gegebenenfalls an einen Sozialdienst delegiert werden. Die Hilfe der Fachstelle beim Ausfüllen des Formulars ist gemäss den befragten Fachleuten in der Regel ausserdem nötig, wenn das Inkasso im Ausland vorgenommen werden muss, so beispielsweise, wenn die verpflichtete Person nicht in der Schweiz Wohnsitz hat.113 Es muss unbedingt vermieden werden, dass anspruchsberechtigte Personen aufgrund administrativer Schwierigkeiten auf ein Gesuch um Inkassohilfe verzichten.

Abs. 3 Später benötigte Angaben und Unterlagen

Im Laufe ihrer Tätigkeit kann die Fachstelle jederzeit weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn diese für die Wahrung der Interessen der berechtigten Person erforderlich sind. Sie kann genauere Angaben zur Vermögenssituation der verpflichteten Person (Auto, Immobilie, Pensionskasse, Veränderungen bei der beruflichen Tätigkeit, Erbschaft)114 verlangen, um beispielsweise gegebenenfalls ein Arrestbegehren stellen zu können, oder sie kann die für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege benötigten Unterlagen verlangen, wenn sie beabsichtigt, rechtliche Schritte einzuleiten (zum Beispiel eine Schuldneranweisung). Möglicherweise benötigt die Fachstelle auch spezifische Auskünfte für das Alimenteninkasso im Ausland.

Art. 10 Mitwirkungspflicht der berechtigten Person

Abs. 1 Auskunftspflicht

Damit die Fachstelle ihre Aufgabe effizient erfüllen kann, benötigt sie vollständige Informationen zur Situation der berechtigten und wenn möglich auch der verpflichteten Person. Erste Quelle dafür ist die berechtigte Person selber. Sie kann namentlich Auskunft über die persönliche und berufliche Situation der verpflichteten Person geben: Adresse, Arbeitgeber, Einkommen, Renten aus Sozialversicherungen, Pensionskasse, Immobilienvermögen, Bankkonten usw.115

112 S. www.zh.ch > Der Kanton Zürich nach Organisation > Amt für Jugend und Berufsberatung > Kinder- & Jugendhilfe > Alimentenhilfe > Formulare und Merkblätter > Neugesuch Inkasso ohne finanzielle Leistungen – Neugesuch finanzielle Leistungen.

113 Siehe Liste der Gesuchsunterlagen und Formulare für das internationale Alimenteninkasso, publiziert auf der Internetseite des BJ: Einstiegsseite www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Internationale Alimentensachen > Gesuchsunterlagen und Formulare.

114 Ein nützliches Vorgehen, um solche Auskünfte zu erhalten, ist gemäss den befragten Fachleuten, der berechtigten Person vorzuschlagen, dass sie sich auch bei der erweiterten Familie der verpflichteten Person erkundigt.

115 Zur Auskunfts- und Kooperationspflicht s. auch Mani, N. 32.