Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Allfällige Änderungen der relevanten Umstände – die einen Einfluss auf das laufende Inkassohilfeverfahren haben könnten – sind der Fachstelle ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. So kann beispielsweise die Höhe des im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeitrags geändert worden sein, der Zivilstand der berechtigten Person116 oder der Wohnsitz bzw. der Arbeitgeber der verpflichteten Person können ändern, es wurde Sozialhilfe beantragt, es ist eine Zahlung der verpflichteten Person eingegangen usw. So können die Inkassohilfeleistungen an die neue Situation angepasst und unnötige Verfahren (und Kosten) vermieden werden.

Abs. 2 Verzicht auf die Einleitung eigener Inkassoschritte

Die berechtigte Person wirkt auch mit, indem sie davon absieht, eigene Schritte für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge, die Gegenstand der Inkassohilfe sind, einzuleiten. Mit ihrem Gesuch um Inkassohilfe bei der Fachstelle verzichtet sie darauf, einen Anwalt oder ein Inkassobüro mit dem Inkasso derselben Unterhaltsansprüche zu beauftragen. Die berechtigte Person behält indessen die Möglichkeit, ihr Inkassohilfegesuch zurückzuziehen (s. Art. 17 Abs. 1 Bst. b) und so die Inkassohilfe zu beenden.

Abs. 3 Fristansetzung mit Verwarnung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Möglicherweise braucht die berechtigte Person etwas Zeit für die Beschaffung der von der Fachstelle verlangten Auskünfte und Unterlagen. Im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles setzt die Fachstelle für die Einreichung der verlangten Auskünfte und Unterlagen eine Frist fest und bestimmt auch die Art der Mitteilung dieser Frist, zum Beispiel durch ein einfaches Telefonat oder per E-Mail.

Unterlässt es die berechtigte Person wiederholt, die notwendigen Unterlagen einzureichen oder erachtet es die Fachstelle für nötig, zu einem genau definierten Zeitpunkt über gewisse Informationen zu verfügen, um unnötige Verfahren zu vermeiden – beispielsweise die Bestätigung zu haben, dass die berechtigte Person einen Anwalt beigezogen hat –, kann die Fachstelle ihre Aufforderungen der berechtigten Person schriftlich gegen Empfangsbestätigung zustellen.117 Zusammen mit einer solchen Fristansetzung für die Erfüllung der Aufforderungen wird die berechtigte Person darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgen dem Gesuch um Inkassohilfe nicht stattgegeben beziehungsweise die Inkassohilfe eingestellt wird (s. Art. 17 Abs. 2 Bst. a).118 In der Verordnung wird darauf verzichtet, Fristen vorzugeben. Es wird der Fachstelle überlassen, die im konkreten Fall geeignete Frist festzusetzen.

4.3 3. Abschnitt: Leistungen der Inkassohilfe

Da die den berechtigten Personen zur Verfügung gestellte Hilfe innerhalb der Schweiz sehr unterschiedlich ist, hat sich der Bundesrat im Bericht «Harmonisierung» verpflichtet, eine Liste der Leistungen, die die Inkassostellen zwingend erbringen müssen, zu erstellen.119 In diesem Bericht hatte die SODK im Übrigen, um Lücken im Bereich der Inkassohilfe zu schliessen, den Kantonen schon mehrere Vorschläge unterbreitet, die nun Eingang in die Verordnung gefunden haben.120 Jede in der Schweiz wohnhafte berechtigte Person hat Anspruch auf eine gemäss denselben Grundsätzen gewährte Inkassohilfe und auf gleiche «Basis»-Leistungen. Die in den nachfolgenden Verordnungsbestimmungen enthaltene Liste der

116 Die Beitragspflicht erlöscht grundsätzlich bei Wiederverheiratung der berechtigten Person oder wenn diese eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht (Art. 130 Abs. 2 ZGB und Art. 34 Abs. 4 PartG).

117 Angesichts der schwerwiegenden Folgen der Einstellung der Inkassohilfe, genügt eine A-Post Plus Zustellung diesen Anforderungen nicht. Es soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person tatsächlich vom Schreiben der Fachstelle Kenntnis erhalten hat. Die Formulierung erfolgt in Anlehnung an Artikel 138 Absatz 1 ZPO (s. zur Thematik auch BGE 142 III 599).

118 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 7 zu Art. 290.

119 S. oben Ziff. 1.4.

120 Bericht Harmonisierung, Anhang 5, S. 8587.