Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Leistungen, die alle Fachstellen zur Verfügung stellen müssen, ist auf der Grundlage der Antworten zum Fragebogen des BJ ausgearbeitet worden.121 Es handelt sich folglich dabei grösstenteils um eine Konkretisierung der schon bestehenden Praxis.122

Zwar muss jede Fachstelle in der Lage sein, sämtliche in den Artikeln 12 und 13 aufgeführten Leistungen zur Verfügung zu stellen, dies bedeutet aber nicht, dass sie systematisch in jedem Fall alle erbringen muss. Jede Situation muss separat betrachtet werden, und die Fachstelle bestimmt diejenigen Leistungen, die im jeweiligen Einzelfall den Interessen der berechtigten Person am besten dienen (Art. 11). Daraus wird auch offensichtlich, wie wichtig die adäquate Ausbildung der Mitarbeitenden der Fachstelle ist (s. Art. 2 Abs. 3). Die in den Artikeln 12 und 13 enthaltene Liste darf zudem nur als Mindeststandard verstanden werden. Die Fachstelle hat die Möglichkeit, im Einzelfall weitere Leistungen vorzuschlagen.

Wie schon dargelegt, wurde im Bericht «Harmonisierung» ebenfalls festgehalten, dass die Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens wegen endgültiger Abreise ins Ausland ein hohes Risiko dafür darstellt, dass der Unterhaltsanspruch nicht erfüllt wird.123 In Erfüllung der Versprechen, die der Bundesrat im Rahmen dieses Berichts abgegeben hatte, hat er gesetzliche Bestimmungen zur Sicherung des Vorsorgeguthabens bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht ausgearbeitet, die das Parlament am 20. März 2015 angenommen hat und die zum gleichen Zeitpunkt wie diese Verordnung in Kraft treten werden.124 Im bisherigen Recht gilt Folgendes: Vor der Fälligkeit ist in der beruflichen Vorsorge ein Leistungsanspruch grundsätzlich nicht pfändbar (vgl. Art. 39 Abs. 1 BVG und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Daher haben die Inkassobehörden vor dem Eintritt der Fälligkeit eines Anspruchs, d.h. bevor ein Gesuch für die Auszahlung des Vorsorgekapitals vorliegt und die Bedingungen dafür erfüllt sind, keinerlei Zugriff auf Ansprüche der verpflichteten Person aus der beruflichen Vorsorge. Nach Fälligkeit der Austrittsleistung oder des Vorsorgekapitals besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine gerichtliche Anordnung von Sicherheitsleistungen für zukünftige Unterhaltszahlungen oder einen Arrest zu veranlassen. Kommt es zu einer Auszahlung der beruflichen Vorsorge in Kapitalform, hat die Inkassobehörde in vielen Fällen jedoch keine Kenntnis von diesem Anspruch, was es der versicherten verpflichteten Person ermöglicht, den ausbezahlten Betrag beiseite zu schaffen und ihn auf diese Weise der Erfüllung der Unterhaltspflichten zu entziehen. Das ist für die berechtigte Person umso gravierender, als durch die Auszahlung in Kapitalform auch allfällige zukünftige Hinterlassenenleistungen aus der beruflichen Vorsorge dahinfallen, die ihren Unterhalt im Falle des Todes der versicherten Person hätten sicherstellen sollen.125 Zur Lösung dieses Problems hat der Gesetzgeber ein gegenseitiges Informations- und Kommunikationssystem zwischen Fachstellen und den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen eingeführt (s. Art. 40 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]126 und Art. 24fbis des Freizügigkeitsgesetzes [FZG]127), das in den Artikeln 13 und 14 dieser Verordnung konkretisiert wird. Damit die Meldungen zwischen den Fachstellen und den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen nach einem einheitlichen Ablauf erfolgen, haben das BJ und das BSV vier Formulare ausgearbeitet.128

121 S. Anhang 4: Leistungen der Inkassohilfe in den Kantonen.

122 S. auch Mani, N. 25–31; Haselbach, S. 129–141.

123 S. oben Ziff. 1.4.

124 AS 2015 5017.

125 BSV, Erläuternder Bericht vom 12. Mai 2014, S. 1.

126 SR 831.40

127 SR 831.42

128 S. Anhang 4: Leistungen der Inkassohilfe in den Kantonen.