Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Art. 11 Vorgehen der Fachstelle
Abs. 1 Behandlung des Gesuchs um Inkassohilfe
Sind die Voraussetzungen für Inkassohilfe erfüllt, bestimmt die Fachstelle in Würdigung des Einzelfalles die geeigneten Leistungen.129 Bei der Würdigung des Einzelfalles trägt die Fachstelle der doppelten Perspektive der im Zivilgesetzbuch verankerten Inkassohilfe Rechnung. Einerseits handelt es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung: Die Inkassohilfe nimmt der berechtigten Person die Last des Inkassoverfahrens ab und gibt ihr die Möglichkeit, sich an eine offiziell dafür bezeichnete Behörde zu wenden, um die Zahlung des Unterhaltsbeitrags, auf den sie Anspruch hat, zu bewirken. Dank dem spezifischen Fachwissen im Inkassowesen, über das die Fachstelle verfügt, kann das im Interesse der berechtigten Person bestmögliche Ergebnis erreicht werden. Andererseits handelt es sich um die Vollstreckung eines familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs: Die Unterhaltspflicht ist eine Wirkung der Ehe, der Partnerschaft oder des Kindesverhältnisses und beruht somit auf persönlichen Beziehungen. So kann es sein, dass Schwierigkeiten beim Inkasso ihren Ursprung nicht in einer schwierigen finanziellen Lage der verpflichteten Person, sondern in schlechten persönlichen Beziehungen haben, beispielsweise aufgrund von Schwierigkeiten, die bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind auftreten. Die Fachstelle kann in solchen Fällen ihre Kontakte mit der berechtigten und der verpflichteten Person nutzen und versuchen, die beiden Parteien zu einem besseren Verständnis ihrer Pflichten gegenüber ihren Kindern zu führen.130 Bei der Prüfung des Dossiers muss die Fachstelle in der Lage sein, diese verschiedenen Elemente zu berücksichtigen.
Hat die verpflichtete Person ihren Wohnsitz im Ausland oder ist sie aus anderen Gründen der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterstellt,131 muss die Fachstelle auch überprüfen, ob die Inkassohilfe einem Amtshilfeübereinkommen untersteht (s. Art. 21 ff.).132
Abs. 2 Verhältnismässigkeit des Vorgehens der Fachstelle
Eine «geeignete» (s. Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB) Inkassohilfe beinhaltet alle für das Inkasso notwendigen Schritte, wobei keine Standardmethode vorgeschrieben ist. Der Situation angemessene Inkassohilfe bedeutet zunächst die Information und Beratung der berechtigten Person und die Kontaktaufnahme zur verpflichteten Person, um sie ausserhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu einer freiwilligen Erfüllung der Forderung zu bewegen. Die Praxis zeigt, dass es von Vorteil sein kann, auf eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung zu verzichten, wenn die unterhaltspflichtige Person bereit ist, ihre Verpflichtungen anzuerkennen, sämtliche erforderlichen Auskünfte zu ihrer finanziellen Lage zu geben und die Unterhaltsbeiträge zumindest teilweise zu bezahlen, bis eine bessere Lösung gefunden wird.133 Eine solche freiwillige Erfüllung kann von gewissen Garantien begleitet werden, beispielsweise einem Dauerauftrag an ihre Bank oder ihren Arbeitgeber oder einer Abtretung
129 Zur formellen Begründung der Inkassohilfe wird praxisgemäss in den meisten Kantonen auf die Ausstellung einer Verfügung verzichtet (so im Kanton Zürich, s. Mani, N. 7). Gewisse Kantone sehen dagegen den Erlass einer formellen Verfügung vor (so der Kanton Schwyz: s. Handbuch Alimentenwesen Kanton Schwyz, S. 46 ff.).
130 Degoumois, S. 29; Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 47–48 zu Art. 290. Gegenwärtig ist bei den Leistungen im Rahmen der Inkassohilfe einzig im Kanton Waadt die Finanzierung von zwei Mediationssitzungen vorgesehen, bevor ein formelles Verfahren in die Wege geleitet wird (s. www.vd.ch > Thèmes > Social > Prestations, assurances et soutien > Prestations familles > Pensions alimentaires).
131 Zum Beispiel wenn die verpflichtete Person in der Schweiz Wohnsitz hat, aber in einem benachbarten Staat arbeitet.
132 Für die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise bei Gesuchen von der Schweiz ins Ausland (Vertragsstaat) s. www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Internationale Alimentensachen > Gesuchsunterlagen und Formulare.
133 Känel, CHSS 4/2011, S. 185 f. «Eine weitere Schwierigkeit [im Zusammenhang mit dem Alimenteninkasso] liegt oft darin, dass es für manche Personen […] objektiv unmöglich ist, ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen, zumindest so, wie sie vom Zivilrichter oder der Vormundschaftsbehörde zu einem bestimmten Zeitpunkt festgelegt wurde […] Nicht selten verändern sich die finanziellen Verhältnisse aber in der Folge (Einkommensverlust, Langzeitarbeitslosigkeit, Geburt eines weiteren Kindes usw.), so dass die Beitragsfähigkeit abnimmt oder wegfällt. In einem solchen Fall ist die Anwendung der üblichen Inkassomittel wie Schuldbetreibung keine grosse Hilfe für die unterhaltsberechtigte Person».