Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
von Lohnansprüchen (Art. 325 Abs. 1 OR).134 Anerkennt die verpflichtete Person ihre Schuld, kann auch die Ratenzahlung der Rückstände zusammen mit einer umfassenden Schuldanerkennung für alle ausstehenden Unterhaltsbeiträge in Betracht kommen.135
Wenn dagegen die Versuche zu einem einvernehmlichen Inkasso fehlschlagen oder von Anfang an zum Scheitern verurteilt erscheinen, muss die Fachstelle weitere geeignete Leistungen erbringen wie beispielsweise die Betreibung und/oder gerichtliche Verfahren einleiten (s. Art. 12 Abs. 1 Bst. j). Auch muss die Fachstelle die Einleitung allfälliger strafrechtlicher Schritte prüfen (Art. 12 Abs. 2).
Art. 12 Leistungen der Fachstelle
Abs. 1 Bst. a Merkblätter
Die Merkblätter erklären in allgemeinverständlicher Form den Zweck, den Gegenstand und die Funktionsweise der Inkassohilfe im Kanton. Gemäss den Antworten zum Fragebogen des BJ stellen bereits alle Kantone solche Unterlagen zur Verfügung. Immer mehr Kantone publizieren auf ihrer Webseite nicht nur Informationen zur Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe, sondern auch das Formular für das Gesuch.136 So kann die berechtigte Person die Angebote des Gemeinwesens verstehen und rasch nutzen.
Abs. 1 Bst. b Musterschreiben
Gemäss den Antworten zum Fragebogen des BJ verzichten mehrere Kantone auf Musterschreiben wie beispielsweise die Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) der verpflichteten Person oder das Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG). Gemäss den befragten Fachleuten sind Personen, die sich an die Fachstelle wenden, in der Regel eher an der kompetenten Hilfe durch diese Stelle als an Hinweisen zu den notwendigen Schritten beim selbständigen Inkasso des Unterhaltsbeitrages interessiert. Gewisse Kantone haben indessen für die Fachstellen Musterschreiben publiziert, die ebenso von der berechtigten Person genutzt werden können, die die Unterhaltsbeiträge selber durchsetzen möchte.137
Die Verordnung verallgemeinert diese Praxis. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gewisse berechtigte Personen genug Kenntnisse haben und persönlich in der Lage sind, selber die erforderlichen Schritte für das Inkasso der ihnen zustehenden Forderungen zu unternehmen und keinen Anwalt oder keine Anwältin oder die Hilfe des Gemeinwesens benötigen, solange das Verfahren noch einfach ist. Die Möglichkeit, auf solche Musterschreiben zuzugreifen, vereinfacht solchen Personen ihr Vorgehen. Die Fachstelle könnte beispielweise ein Musterschreiben erstellen, das der berechtigten Person erlaubt – zusammen mit der Bestätigung der Fachstelle, wonach die Unterhaltsbeiträge nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig bezahlt werden – die direkte Auszahlung von Familienzulagen zu beantragen (s. oben Erläuterung zu Art. 3 Abs. 2). Die berechtigte Person kann so ihre Ansprüche selber wahren und legt gegenüber der verpflichteten Person Selbstbewusstsein an den Tag. Im Falle eines Misserfolgs kann sie immer noch das Gemeinwesen um Hilfe ersuchen.
134 Mani, N. 317 und N. 319–322; Bastons Bulletti, Commentaire Romand CCI, N. 6 zu Art. 290; s. auch Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 26 ff. zu Art. 290.
135 Die Schuldanerkennung für den Gesamtbetrag der rückständigen Forderungen unterbricht die Verjährung (Art. 135 Bst. 1 OR), und eine neue zehnjährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen (Art. 137 Abs. 2 OR). Eine Schuldanerkennung für den Gesamtbetrag vereinfacht ein allfälliges Betreibungsverfahren für das Inkasso aller Rückstände. Damit ein solcher Schritt aber wirklich effizient ist, muss im Dokument klar festgehalten sein, dass die verpflichtete Person mit der Unterzeichnung der Vereinbarung von Ratenzahlungen und der Schuldanerkennung keine Stundung erhalten hat (s. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zu diesem Thema s. auch Mani, N. 318.
136 S. zum Beispiel im Kanton Zürich: www.zh.ch > Der Kanton Zürich nach Organisation > Bildungsdirektion > Amt für Jugend und Berufsberatung > Kinder- und Jugendhilfe > Alimentenhilfe > Formulare und Blätter > Neugesuch Inkasso ohne Finanzielle Leistung – Neugesuch Finanzielle Leistung; im Kanton Genf: www.ge.ch > thèmes > social > pensions alimentaires.
137 S. Leitfaden TG, S. 77 ff.