Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Die Fachstelle kann interessierten Personen selber erarbeitete Musterdokumente zur Verfügung stellen oder auf schon vorhandene Vorlagen verweisen. Für ein Betreibungsbegehren beispielsweise kann sie auf den Betreibungsschalter des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) verweisen.138 Das BJ stellt ebenfalls Formulare für gewisse Gerichtsverfahren zur Verfügung, so zum Beispiel das (provisorische oder definitive) Rechtsöffnungsbegehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags.139
Abs. 1 Bst. c Persönliches Beratungsgespräch mit der berechtigten Person
Grundsätzlich beginnt jedes Inkassohilfeverfahren mit einem Gespräch mit der berechtigten Person. Dieses Gespräch kann erfolgen, wenn die Fachstelle der berechtigten Person beim Ausfüllen des Formulars hilft (Art. 9 Abs. 2). Das Gespräch kann gegebenenfalls auch bei einem anderen Dienst stattfinden. So bietet im Kanton Basel-Stadt beispielsweise die Fachstelle die berechtigte Person nicht systematisch zu einem Gespräch auf, sondern leitet direkt die Schritte zum Inkasso der Unterhaltsbeiträge ein. In der Mehrheit der von dieser Fachstelle behandelten Fälle hatte sich die berechtigte Person zuerst bei der Sozialhilfe gemeldet, die sie schon über die möglichen Wege für ein Inkasso beraten und ihr geholfen hatte, die erforderlichen Angaben und Unterlagen zusammenzustellen (Art. 9 Abs. 2). Ein nachträgliches Gespräch mit der Fachstelle ist in diesen Fällen nicht unbedingt nötig. Falls die berechtigte Person es jedoch wünscht, ist ein solches möglich.
Meistens wird das Gespräch jedoch nach Eingang des Gesuchs um Inkassohilfe und der dazugehörigen Unterlagen stattfinden, nachdem die Fachstelle das Dossier schon geprüft hat. Generell ist gemäss den befragten Fachleuten dieses erste Zusammentreffen mit der berechtigten Person von grosser Bedeutung, umso mehr noch, als in der Mehrheit der Fälle die berechtigte Person ein mit einem Gesuch um Alimentenbevorschussung kombiniertes Gesuch um Inkassohilfe einreicht. Für die berechtigte Person bietet dieses Treffen die Gelegenheit, präzise Fragen zur Alimentenhilfe zu stellen und umfassend Auskunft über ihre Rechte und Pflichten zu erhalten. So kann sich zwischen der berechtigten Person und der Fachstelle ein Vertrauensverhältnis aufbauen, das in der Folge die Aufgabe der Fachstelle erleichtert.
Abs. 1 Bst. d Aufklärung des volljährigen Kindes über die Möglichkeit, einen vollstreckbaren
Entscheid zu erlangen und die unentgeltliche Rechtspflege zu beanspruchen
Der Bericht «Harmonisierung» hat sich dafür ausgesprochen, dass die Inkassostellen ihre Leistungen auf die Vertretung des volljährigen Kindes bei – gerichtlichen und aussergerichtlichen – Verfahrensschritten zur Errichtung des Unterhaltstitels ausweiten, wie dies bei internationalen Sachverhalten zum Teil heute schon vorgesehen ist.140 Die vorliegende Verordnung – welche die vom Gemeinwesen erbrachte Hilfe im Hinblick auf die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs regelt – nimmt diesen Vorschlag nicht auf, verbessert aber die Stellung des volljährigen Kindes beträchtlich. Sie erkennt dem Kind einen Anspruch auf – unentgeltliche (s. Art. 290 Abs. 1 ZGB) – Inkassohilfe zu, sobald es in Besitz eines schriftlichen Unterhaltsvertrages mit der/den verpflichteten Person/en ist (Art. 4 Bst. b). Das Kind kann so ein persönliches Beratungsgespräch erhalten (Art. 12 Abs. 1 Bst. c) und die Fachstelle um Kontaktaufnahme mit der verpflichteten Person ersuchen (Art. 12 Abs. 1 Bst. h). Die Fachstelle ist ausserdem gemäss Verordnung verpflichtet, das volljährige Kind über die Möglichkeit aufzuklären, gerichtlich gegen die verpflichtete/n Person/en vorzugehen (Art. 12 Abs. 1 Bst. d)
138 S. www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Schuldbetreibung und Konkurs > Musterformulare. S. auch den elektronischen Betreibungsschalter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Schuldbetreibung und Konkurs.
139 S. www.bj.admin.ch > Publikationen & Service > Strafregister und weitere Services > Zivilprozessrecht > Formulare für Parteieingaben.
140 Bericht Harmonisierung, S. 53 f.; s. z. B. das New Yorker Übereinkommen, SR 0.274.15.