Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

und dabei unentgeltliche Rechtspflege beantragen zu können.141 Die Fachstelle bezeichnet in der Regel dem volljährigen Kind eine Behörde oder einen Anwalt oder eine Anwältin, bei dem/der es Unterstützung findet.

Abs. 1 Bst. e Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge

Die berechtigte Person muss mit dem Gesuch um Inkassohilfe eine Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge einreichen (Art. 9 Abs. 1 Bst. d). Sieht der Unterhaltstitel eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise vor, so hat die Fachstelle diese zu berechnen (Indexierung). So ist sie jederzeit in der Lage, der berechtigten Person die Höhe des jeweils ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung mitzuteilen.

Abs. 1 Bst. f Organisation der Übersetzung des Unterhaltstitels, soweit dies für die

Vollstreckung nötig ist

Angesichts der allgemein grösseren Mobilität der Bevölkerung gibt es immer mehr Unterhaltstitel, die in einer anderen Sprache als derjenigen des Vollstreckungsortes ausgefertigt sind. Wenn die Fachstelle oder die angerufenen Behörden nicht in der Lage sind, die Sprache des Unterhaltstitels zu verstehen, muss die Fachstelle der berechtigten Person behilflich sein, die Übersetzung dieses Dokuments zu veranlassen. Wegen der fehlenden Qualitätsgarantie begegneten die befragten Fachleute dem Vorschlag, sich auf private, von der berechtigten Person selber bereitgestellte Übersetzungen zu stützen, mit Skepsis. Im Hinblick auf die beträchtlichen Kosten einer Übersetzung kann eine solche jedoch in einem ersten Schritt auf den Einleitungs- und den Schlussteil eines Dokumentes beschränkt werden.142 Ziel ist, dass die Fachstelle (sowie die in der Folge angerufene Behörde) sicherstellen kann, dass die um Inkassohilfe ersuchende Person mit der berechtigten Person im Titel übereinstimmt, dass sie die Identität der verpflichteten Person überprüfen und den Betrag des Unterhaltsanspruchs präzise eruieren kann. Basierend auf diesen Elementen kann die Fachstelle die im konkreten Fall erforderlichen Leistungen festlegen. Ist das Ergebnis dieser ersten Teilübersetzung unzureichend, muss das ganze Dokument übersetzt werden.

Abs. 1 Bst. g Lokalisierung der verpflichteten Person, soweit dies ohne unverhältnis-

mässigen Aufwand möglich ist

Wie wichtig es ist, auf Angaben zur verpflichteten Person zugreifen zu können, ist schon in den Erläuterungen zu Artikel 7 aufgezeigt worden. Vordringlich und unerlässlich ist ihre Adresse. Aus diesem Grund wird die Lokalisierung der verpflichteten Person bei den Leistungen der Fachstelle explizit erwähnt, soweit dies nicht einen unverhältnismässigen Aufwand darstellt. Die Nachforschung kann informell, beispielsweise mit einer Suche auf Google oder Facebook, oder anhand eines schriftlichen begründeten Gesuches an die Einwohnerkontrollen oder das Staatssekretariat für Migration geschehen. Es muss unbedingt vermieden werden, dass sich die verpflichtete Person aufgrund eines einfachen Wohnsitzwechsels ihrer Unterhaltspflicht entziehen kann, indem sie es unterlässt, sich bei der Einwohnerkontrolle der neuen Gemeinde anzumelden.143

141 Lebt die verpflichtete Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, kann das Kind auch ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (sogenannte provisio ad litem) stellen. Der Anspruch volljähriger Kinder gegen ihre Eltern auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses fliesst aus dem Unterhaltsanspruch gemäss Art. 276 und 277 Abs. 2 ZGB (Entscheid des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5.3.3). Er geht dem Anspruch gegenüber dem Staat auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Emmel, Kommentar ZPO, N 5 zu Art. 117).

142 Bei einem Gerichtsentscheid könnten also zunächst einzig das Rubrum und das Dispositiv übersetzt werden.

143 An dieser Stelle sind nochmals die Bestrebungen des Bundes zu erwähnen, mit denen eine nationale Adressdatenbank für die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden geschaffen werden sollen. Damit könnten die Behörden ihre Aufgaben effizienter erfüllen und die Verwaltungsabläufe würden vereinfacht (s. Ausführungen zu Art. 7).