Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Abs. 1 Bst. h Kontaktaufnahme mit der verpflichteten Person
Die erste Kontaktaufnahme mit der verpflichteten Person erfolgt in der Regel schriftlich mit einem Brief, der sie darüber informiert, dass die Fachstelle für die Inkassohilfe eingeschaltet worden ist und dass ab sofort jegliche Zahlung auf das Konto der Fachstelle zu erfolgen hat. Der Gesamtbetrag der verfallenen Unterhaltsbeiträge wird genau angegeben und die verpflichtete Person über die Folgen von ausbleibenden Zahlungen informiert. Gemäss der befragten Fachleute enthält dieser Brief im Normalfall noch keine eigentliche Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR, sondern die Fachstelle gibt einzig bekannt, dass sie die berechtigte Person beim Inkasso unterstützen wird.
Angesichts der Antworten zum Fragebogen des BJ verzichtet die Verordnung darauf, das persönliche Gespräch mit der verpflichteten Person bei den Leistungen aufzuführen, welche die Fachstelle zwingend anbieten muss. Die Möglichkeit, eine solche Begegnung zu organisieren, ist aber aufgrund von Absatz 3, wonach die Fachstelle weitere Leistungen als die in Absatz 1 und 2 erwähnten anbieten kann, gewährleistet. Die befragten Fachleute haben unterstrichen, wie wichtig in gewissen Situationen die Möglichkeit für die verpflichtete Person ist, ihre Argumente darzulegen und zu realisieren, dass ihre Situation ebenfalls berücksichtigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die verpflichtete Person ihre Unterhaltspflicht nicht böswillig vernachlässigt, sondern beispielsweise wegen Schwierigkeiten in der Beziehung mit der berechtigten Person, aufgrund von persönlichen Problemen oder in Folge einer unvorhergesehenen Verschlechterung ihrer finanziellen Lage. Im Laufe eines solchen persönlichen Gesprächs kann die verpflichtete Person dann über die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten informiert werden, damit sie freiwillig die regelmässige und rechtzeitige Bezahlung des im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeitrags sicherstellen kann; eine Ratenzahlung der Rückstände kann ebenfalls in Betracht gezogen werden (s. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2).
Abs. 1 Bst. i Mahnung der verpflichteten Person
Erfolgt seitens der verpflichteten Person keine Reaktion auf den ersten Brief, schickt ihr die Fachstelle eine Mahnung. Die Mahnung stellt die unmissverständliche Aufforderung an die verpflichtete Person dar, ihre Zahlung zu leisten.144 Der verpflichteten Person wird so angekündigt, dass die Fachstelle die notwendigen Massnahmen ergreifen wird, wenn sie innerhalb der festgelegten Frist nicht bezahlt (s. Bst. j und Abs. 2).
Abs. 1 Bst. j Einleitung der geeigneten Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe
Die Fachstelle muss in der Lage sein, mehrere Verfahren einleiten können, um die Zahlung des der berechtigten, um Inkassohilfe ersuchenden Person geschuldeten Unterhaltsbeitrags zu erreichen. Es handelt sich insbesondere um die nachfolgend kurz dargestellten Zwangsvollstreckungsverfahren des SchKG und die erwähnten zivilrechtlichen Verfahren.145 Im Rahmen dieser Verfahren handelt die Fachstelle als Vertreterin der berechtigten Person, in deren Namen und auf deren Rechnung. Sie verfügt über die Inkassovollmacht, um sich gegenüber den angerufenen Behörden legitimieren zu können (s. Art. 9 Abs. 1 Bst. e). Was das Zivilverfahren anbelangt, fällt die Fachstelle, wie schon im Bericht «Harmonisierung» ausgeführt, nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 68 Absatz 2 ZPO, der die Personen aufzählt, die zur «berufsmässigen» Vertretung der Parteien vor dem Zivilgericht befugt sind.
144 Die Mahnung muss inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass die Fachstelle die ausstehenden Unterhaltsbeiträge endgültig einverlangt, sondern sie muss auch die genaue Höhe der Forderung und den Efüllungsort richtig bezeichnen (s. Wiegand, Basler Kommentar OR I, N. 5 zu Art. 102 OR).
145 Zum Thema der Klagen zur Vollstreckung der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche, s. insbesondere Burgat/Christinat/ Guillod; Brauchli, S. 103–309 und Mani, N. 351 ff.