Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Die Fachstelle ist nicht als «berufsmässige Vertreterin» am zivilrechtlichen Verfahren beteiligt, sondern sie erfüllt eine öffentliche, vom Gesetz übertragene Aufgabe.146
Ziff. 1 Zwangsvollstreckung (Art. 67 ff. SchKG)
Verfallene Unterhaltsbeiträge, die nicht bezahlt worden sind, können Gegenstand von Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss SchKG sein. Ist die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, kann die Fachstelle beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren einreichen. Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl. Die verpflichtete Person kann dem Zahlungsbefehl nachkommen und die Schuld begleichen oder die Forderung bestreiten und Rechtsvorschlag erheben. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. In diesen Fällen muss die Fachstelle zur Fortführung der Zwangsvollstreckung die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen.
Stützt sich der Unterhaltsanspruch auf einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid oder einen von der Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag, kann die Fachstelle die definitive Rechtsöffnung, d. h. die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags, verlangen.147 Die Fortsetzung erfolgt stets als Betreibung auf Pfändung, weil nach Artikel 43 Ziffer 2 SchKG die Konkursbetreibung für «periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004» ausgeschlossen ist.
Die Pfändung ist der Zugriff der staatlichen Behörde auf Vermögenswerte der betriebenen Person im Hinblick auf deren Verwertung zugunsten der betreibenden Person.148 Der Ablauf der Pfändung ist im Gesetz detailliert geregelt.149 Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen sind drei Aspekte hervorzuheben: die Möglichkeit, das Einkommen der verpflichteten Person während eines Jahres zu pfänden,150 die Möglichkeit des Eingriffs in das Existenzminimum der verpflichteten Person, wenn die berechtigte Person den Unterhaltsbeitrag für die Deckung ihrer eigenen Grundbedürfnisse benötigt,151 sowie die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu erhalten. Gemäss Artikel 111 SchKG haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Kinder der Schuldnerin oder des Schuldners einen privilegierten Anschluss an eine laufende Pfändung, indem sie ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach deren Vollzug an der Pfändung teilnehmen können.152
Ziff. 2 Arrest (Art. 271–281 SchKG)
Die berechtigte Person kann unter Umständen auch Vermögensstücke der verpflichteten Person, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen.153 Der Arrest ist eine dringliche vorsorgliche Sicherungsmassnahme, die verhindern soll, dass die verpflichtete Person ihre Vermögensgegenstände der hängigen oder zukünftigen Betreibung durch die
146 Bericht Harmonisierung, S. 51.
147 Stützt sich der Unterhaltsanspruch auf eine Schuldanerkennung, kann die Fachstelle die provisorische Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangen. Das Gericht spricht dieselbe aus, sofern die verpflichtete Person nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die Fachstelle die provisorische Pfändung verlangen. Die verpflichtete Person kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt sie dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv (Art. 83 SchKG).
148 Stoffel/Chabloz, S. 158 ff.
149 S. Art. 89–115 SchKG.
150 Art. 93 Abs. 2 SchKG; Stoffel/Chabloz, S. 169.
151 Stoffel/Chabloz, S. 169–171; BGE 138 III 145 E. 3.4.3 und 116 III 10.
152 Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB ebenfalls berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (BGE 138 III 145 E. 3). S. Burgat/Christinat/Guillod, N. 96–113.
153 Art. 271, al. 1, LP.