Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
berechtigte Person entzieht.154 Diese Massnahme ermöglicht so der berechtigten Person, das Resultat des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu sichern. Grundsätzlich sollen mit dem Arrest verfallene Forderungen sichergestellt werden, er kann aber auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden, wenn die verpflichtete Person keinen festen Wohnsitz hat oder Anstalten zur Flucht trifft (s. Art. 271 Abs. 2 SchKG und Art. 14). Die zu verarrestierenden Gegenstände müssen jedoch im Arrestgesuch genau umschrieben werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Fachstelle Zugang zu Informationen über die Vermögenssituation der verpflichteten Person hat (s. Art. 7).
Das Arrestgericht entscheidet im summarischen Verfahren,155 ohne vorgängige Anhörung der verpflichteten Person und gestützt auf die einfache Glaubhaftmachung des Sachverhalts. Die Massnahme muss anschliessend prosequiert werden, beispielsweise durch eine ordentliche Betreibung oder eine Zivilklage.156 Dabei kann die verpflichtete Person ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen und sich gegen den Arrest wehren. Ist der Arrest prosequiert, erfolgt die Pfändung der verarrestierten Gegenstände.157
Ziff. 3 Schuldneranweisung
(Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB; Art. 13 Abs. 3 PartG)
Die Schuldneranweisung158 ist eine Massnahme, bei welcher das Gericht die Schuldner der verpflichteten Person (Drittschuldner), die ihre Unterhaltspflicht vernachlässigt, anweist, den geschuldeten Betrag ganz oder teilweise direkt an die berechtigte Person, die in Besitz eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist, zu leisten.159 Diese Drittschuldner haben im Gerichtsverfahren gegen die verpflichtete Person jedoch keine Parteistellung.160 Die Schuldneranweisung beinhaltet keine Forderungsabtretung. Die verpflichtete Person bleibt Gläubigerin der Drittperson, kann aber nicht mehr über ihre Forderung verfügen, namentlich diese nicht einziehen, verpfänden oder abtreten.161 Im Unterschied zum Betreibungsverfahren sichert die Schuldneranweisung das Inkasso der zukünftigen Unterhaltsbeiträge im Voraus, ohne dass abgewartet werden muss, dass die künftigen Forderungen bei Fälligkeit nicht bezahlt werden; ein einziges Verfahren anstelle einer Betreibung für jeden einzelnen verfallenen und nicht bezahlten Unterhaltsbeitrag genügt.162 Diese Massnahme ist weniger schwerfällig, insgesamt effizienter und weniger kostenintensiv als das Einleiten von Betreibungen.163 In der Regel bezieht sich die Schuldneranweisung auf periodische Ansprüche, meist auf den Lohn der verpflichteten Person, da der Arbeitgeber oft der einzige Schuldner der verpflichteten Person ist.164 In Frage kommt aber auch der Anspruch auf Mietzahlungen oder auf Darlehenszinsen. Die Umsetzung einer Schuldneranweisung ist nicht nur einfacher und direkter als die Zwangsvollstreckung, sondern auch wirkungsvoller, da die Anweisung an sämtliche Arbeitgeber ergeht, was die verpflichtete Person davon abhält, den Arbeitgeber zu wechseln,
154 Stoffel/Chabloz, S. 246 ff.
155 Art. 251 Bst. a ZPO.
156 Art. 279 Abs. 1 SchKG.
157 Art. 279 Abs. 3 SchKG.
158 Zum Thema Schuldneranweisung im Allgemeinen s. insbesondere Steiner. Zur Schuldneranweisung im Rahmen der Inkassohilfe s. Mani, N. 324 ff.
159 Hat das Gemeinwesen die Kinderunterhaltsbeiträge zum Teil bevorschusst, so steht das Recht, die Schuldneranweisung zu verlangen, von Gesetzes wegen (Art. 289 Abs. 2 ZGB) auch dem Gemeinwesen zu (BGE 137 III 193 E. 2 und 3).
160 Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 10 zu Art. 291.
161 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 14 zu Art. 291. Zum Verhältnis zwischen Schuldneranweisung und Betreibungen gegen die verpflichtete Person s. Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 16-21 zu Art. 291 und Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar ZGB I, N. 5-6 zu Art. 291.
162 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 1 zu Art. 291, Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar ZGB I, N. 3 zu Art. 291. Zur Diskussion über die Rechtsnatur dieser Massnahme, s. Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 2 zu Art. 291.
163 S. auch Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 7 zu Art. 291. Aber wahrscheinlich zum Scheitern verurteilt, wenn der Schuldner eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. S. jedoch Mani, N. 330.
164 Steiner, N. 223 ff.