Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

um sich der ergangenen Schuldneranweisung zu entziehen. Diese Praxis ist in der Lehre zwar umstritten, aber offensichtlich in mehreren Kantonen zugelassen.165

Die Schuldneranweisung kann sich auch auf regelmässige Sozialversicherungsansprüche wie BVG-Renten oder Taggelder der Arbeitslosenversicherung erstrecken.166 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat auf den 1. Januar 2011 die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert und veranlasst hat, dass in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und in der Invalidenversicherung (IV) die Möglichkeit der Drittauszahlung der Kinderrente nicht auf minderjährige Kinder beschränkt bleibt, sondern bei volljährigen Kindern beibehalten respektive durch diese beantragt werden kann.167

Ziff. 4 Sicherstellung (Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB)

Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.168 Der Betrag der Sicherstellung entspricht höchstens den kapitalisierten zukünftigen Unterhaltsbeiträgen.169 Die Sicherstellung ist somit eine Sicherungsmassnahme, mit welcher die Zahlung von festgelegten, aber noch nicht verfallenen Unterhaltsansprüchen für die Zukunft gewährleistet werden soll.170 Der Handlungsspielraum der verpflichteten Person wird eingeschränkt, indem ihr die Verfügungsbefugnis über gewisse Vermögenswerte entzogen wird, in den meisten Fällen ein Kapital, zum Beispiel eine Erbschaft oder eine Kapitalleistung, deren Auszahlung die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung in die Wege leitet (s. Art. 14). Mehrere Sicherstellungsmassnahmen kommen in Frage: die Sperrung von Bankguthaben, die Hinterlegung eines Geldbetrages auf einem Bankkonto, die Hinterlegung eines Wertgegenstandes oder die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch.171

Die vorgängige Sperrung von Vermögenswerten, die als Sicherheit dienen können, kann gemäss Lehre nützlich sein; sie erfolgt mittels eines Arrests. Ist ein Arrest angeordnet, muss er innerhalb von zehn Tagen durch eine Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert werden (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Damit die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten bei der Einleitung der Betreibung zur Arrestprosequierung auch fällig ist, muss rasch eine entsprechende gerichtliche Anordnung vorliegen, gegebenenfalls über eine superprovisorische Massnahme.172

Mit der Sicherstellung ist der Unterhaltsanspruch noch nicht bezahlt. Die berechtigte Person hat lediglich einen mit einem Pfandrecht vergleichbaren Anspruch. Unterlässt die verpflichtete Person die Begleichung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, kann die berechtigte Person weder direkt auf die Sicherheiten zugreifen noch von der Depositenstelle eine direkte Zahlung verlangen. Grundsätzlich muss jeden Monat für jeden unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeitrag eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet werden. Auf Gesuch hin kann jedoch eine Anweisung an die Depositenstelle der sichergestellten Vermögenswerte erwirkt werden, mittels welcher diese angehalten wird, den geschuldeten Betrag bei jedem Verfall-

165Steiner, N. 275 ff.; für die Praxis in den Westschweizer Kantonen s. Burgat/Christinat/Guillod, N. 66.

166Burgat/Christinat/Guillod, N. 71.

167Bericht Harmonisierung, S. 55; s. Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;

SR 831.101).

168 Zum Thema der Sicherstellung im Rahmen der Inkassohilfe s. Mani, N. 339 ff.

169 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 3 zu Art. 292; Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar ZGB I, N. 3 zu Art. 292.

170 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 1 zu Art. 292.

171 Burgat/Christinat/Guillod, N. 58 f.

172 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 5 zu Art. 292; Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar ZGB I, N. 4 zu Art. 292.