Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

termin direkt an die berechtigte Person zu bezahlen. Eine solche Anweisung kann gleichzeitig mit der Sicherstellung verlangt173 und eine monatliche Einleitung einer Betreibung auf Pfandverwertung vermieden werden.

Abs. 1 Bst. k Entgegennahme und Überwachung der Zahlungen der verpflichteten Person

Nach Übernahme des Falles überwacht in der Regel die Fachstelle den Eingang der Zahlungen der verpflichteten Person. Zuvor ist die berechtigte Person spätestens beim persönlichen Gespräch darüber informiert worden, dass sie direkt von der verpflichteten Person keine Zahlungen mehr annehmen darf. Die verpflichtete Person wiederum hat schriftlich die Bankverbindung der Fachstelle erhalten. Diese kann so überwachen, ob die verpflichtete Person regelmässig und rechtzeitig die geschuldeten Beträge überweist, und rasch reagieren, wenn dies nicht der Fall ist. Die berechtigte Person ihrerseits kann jederzeit eine vollständige und zuverlässige Übersicht über das laufende Verfahren erhalten.

Die Entgegennahme und Überwachung der Zahlungen erweist sich als besonders nützlich, wenn dieselbe Fachstelle gleichzeitig auch die – oft teilweise – Alimentenbevorschussung gewährt, der berechtigten Person beim Inkasso des Differenzbetrags hilft und gegen die verpflichtete Person Schritte für die Rückzahlung der vom Gemeinwesen geleisteten Vorschüsse unternimmt. Gemäss den befragten Fachleuten gibt es speziell auf die Dossierverwaltung bei der Alimentenhilfe abgestimmte Informatikprogramme.

Abs. 2 Strafverfolgung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und

anderen strafbaren Handlungen

Gemäss Artikel 217 StGB wird, wer seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte,174 auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1).175 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu (Abs. 2), d. h. denjenigen Amtsstellen oder privaten Organisationen, die sich mit der Durchsetzung der Unterhaltsforderungen befassen176. Die inkassohilfeleistende Fachstelle verfügt auch ohne eine solche Bezeichnung im kantonalen Recht über ein Antragsrecht, sofern sie über eine entsprechende Vollmacht verfügt.177

Die Fachstelle fasst den Beschluss über die Antragsstellung unter Wahrung der Interessen der Familie (Art. 217 Abs. 2 zweiter Satz StGB).178 Die gesetzlich angeordnete Rücksichtnahme auf die Familiensituation soll aber nicht zu einer zu grossen Zurückhaltung der Fachstelle führen und in einer unangebrachten Schonung der säumigen verpflichteten Person resultieren.179 Nach Verurteilung der verpflichteten Person hat die Fachstelle die Möglichkeit, eine Ausschreibung (via die Polizei) zur Aufenthaltsnachforschung vorzunehmen.

Eine adäquat ausgebildete Fachperson muss in der Lage sein, zwischen der verpflichteten Person zu unterscheiden, die tatsächlich Schwierigkeiten hat, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen und derjenigen, die sich bewusst ihrer Unterhaltspflicht zu entziehen versucht und beispielsweise ihren Wohnsitz in einen Staat verlegt, wo das Inkassoverfahren schwieriger

173 Bastons Bulletti, Commentaire Romand CC I, N. 7 zu Art. 292 und Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 5 und 24 zu Art. 292.

174 Das Strafgericht prüft nicht nur die tatsächliche finanzielle Situation (tatsächliches Einkommen), sondern auch, wieviel die verpflichtete Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verdienen könnte (hypothetisches Einkommen). (Bastons Bulletti/Farine, ZVW 2008, S. 32 und 46).

175 Zum Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten s. insbesondere Neves/Pereira, FamPra.ch 2013 und Bosshard, Basler Kommentar Strafrecht II.

176 Botschaft Strafgesetzbuch 1985, 1055.

177 Eine generelle Ermächtigung im Rahmen der Inkassovollmacht ist ausreichend (BGE 122 IV 207).

178 S. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2 der vorliegenden Verordnung (Prinzip der Verhältnismässigkeit bei der Tätigkeit der Fachstelle).

179 Bericht Harmonisierung, S. 51–52.