Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

und der mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche betrauten Fachstelle bekannt ist, in welcher Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die verpflichtete Person Vorsorgeguthaben hat, dann kann die Fachstelle dieser Einrichtung mitteilen, dass diese ihr vor jeglicher Kapitalauszahlung Meldung erstatten muss, sofern die Voraussetzungen von Artikel 40 BVG und Artikel 24fbis FZG gegeben sind.

Es handelt sich um eine neue Leistung, die jede Fachstelle erbringen kann, sofern die Umstände es erfordern, namentlich wenn die verpflichtete Person seit mindestens vier Monaten den Unterhaltsbeitrag nicht mehr bezahlt oder mit der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in diesem Umfang in Verzug ist.187 Eine Meldung muss aber nicht in jedem Fall erfolgen, sie ist nur sinnvoll, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass die verpflichtete Person eine der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 BVG und Artikel 24fbis Absätze 4 und 5 FZG aufgelisteten Leistungen beanspruchen könnte.

Die neuen Bestimmungen zur Meldung von Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben betreffen alle Auszahlungen von Vorsorgegeldern aus der 2. Säule, die in Kapitalform erfolgen. Der Gesetzgeber hat bewusst diesen umfassenden Weg gewählt, um nicht gleich Lücken oder sogar offensichtliche Umgehungsmöglichkeiten zu schaffen. Auch bereits erfolgte oder zukünftige188 Einschränkungen der Möglichkeit, Vorsorgegelder in Kapitalform auszahlen zu lassen, machen diese Bestimmungen nicht etwa überflüssig. So wurde zum Beispiel die Möglichkeit der Barauszahlung von obligatorischem Vorsorgeguthaben bei der Ausreise in ein Land der Europäischen Union (EU) durch die Freizügigkeitsabkommen mit der EU (ausgedehnt auch auf die European Free Trade Association, EFTA) eingeschränkt. Hingegen ist es weiterhin möglich, vor Eintritt eines Vorsorgefalls auch in einem EU- oder EFTA-Land das ganze Guthaben zur Finanzierung von Wohneigentum aus der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung auszahlen zu lassen.

Die Möglichkeit, die verpflichtete Person der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung zu melden, ist den Inkassohilfeleistenden Fachstellen vorbehalten. Weder die berechtigte Person noch andere mit dem Inkasso betraute Personen können eine solche Meldung vornehmen. Damit sollen verfrühte, ungerechtfertigte und mit der Absicht, der verpflichteten Person zu schaden, erfolgende Meldungen verhindert werden.189 Sichergestellt werden muss, dass die Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, einerseits, weil die betreffenden Einrichtungen nicht überprüfen, ob die Meldung begründet ist, und andererseits, weil die Verarbeitung dieser Meldungen und deren Beachtung im Falle einer Auszahlung von Vorsorgegeldern in Kapitalform zusätzlichen Aufwand für die Einrichtungen bringen.190

Abs. 2 Ermittlung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen

Ist der Arbeitgeber der verpflichteten Person bekannt, kann die Vorsorgeeinrichtung, bei der seine Mitarbeitenden versichert sind, eruiert werden. Schwierig wird es, wenn der Arbeitgeber der Fachstelle nicht bekannt ist, oder wenn sich das Vorsorgeguthaben in einer Freizü-

187 Dies entspricht folgendem Beispiel: Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1200 Franken pro Monat. Die verpflichtete Person bezahlt regelmässig, aber nur 600 Franken pro Monat. Die Fachstelle kann die Meldung an die Vorsorgeeinrichtung vornehmen, wenn die verpflichtete Person mit einem Betrag von 4800 Franken (1200 x 4) in Verzug ist.

188 Der Bundesrat schlägt im Entwurf vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (EL-Reform, vgl. www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2016/7563.pdf) vor, die Auszahlung des Altersguthabens als Kapitalabfindung für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge wie auch die Barauszahlung der Austrittsleitung für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszuschliessen (s. Botschaft BBl 2016 7465, hier 7484 ff.).

189 Die Fachstelle trägt die Verantwortung dafür, dass die Meldung nur erfolgt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sorgt auch für den Widerruf, wenn die Meldung nicht mehr gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund wird die Fachstelle die Meldung nur einreichen, wenn sie selber sich mit dem Inkasso der Unterhaltsbeiträge befasst. Einem entsprechen Antrag der berechtigten Person bzw. deren Anwalt ausserhalb eines Inkassohilfeverfahrens kann deshalb keine Folge gegeben werden.

190 BSV, Erläuternder Bericht vom 12. Mai 2014, S. 5.