Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

gigkeitseinrichtung befindet, die eine versicherte Person jederzeit wechseln kann (Art. 12 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung [FZV]191). Seit dem 1. Januar 2017 werden aber alle Vorsorgeguthaben der Zentralstelle 2. Säule gemeldet (Art. 24a FZG). Diese gibt auf schriftliches und begründetes Gesuch hin der Fachstelle bekannt, bei welchen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen die verpflichtete Person versichert ist (Art. 86a Abs. 1 Bst. abis BVG).

Abs. 3 Widerruf der Meldung

Eine nicht mehr gerechtfertigte Meldung muss widerrufen werden. Der Widerruf der Meldung soll nicht bereits bei der Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgen, sondern grundsätzlich erst bei einer definitiven Verbesserung der Situation. Andernfalls bestünde das Risiko, dass in absehbarer Zeit erneut eine Meldung durch die Fachstelle erfolgen müsste. Die Verarbeitung einer solchen Meldung oder von deren Widerruf ist nämlich für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mit Aufwand verbunden. Ausserdem würde ein Hin und Her von Meldungen und Widerrufen die Gefahr von Fehlern erhöhen.192

Die Verordnung definiert die Bedingungen für einen Widerruf abschliessend: (a) wenn die verpflichtete Person alle Rückstände bezahlt hat und seit einem Jahr regelmässig und vollständig ihrer Unterhaltspflicht nachkommt oder (b) bei Einstellung der Alimentenhilfe (Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung), wenn die Fachstelle grundsätzlich davon ausgehen kann, dass sie keine weiteren Massnahmen gegen die verpflichtete Person mehr treffen wird, und zwar weder im Rahmen der Inkassohilfe noch im Zusammenhang mit der Rückforderung der vom Gemeinwesen bezahlten Vorschüsse.

Abs. 4 Meldeverfahren

Um für die Meldungen an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen, ist gemäss Verordnung das für diesen Zweck ausgearbeitete Formular zu verwenden. Ausserdem muss das Formular mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden.193

Art. 14 Meldung der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung an die Fachstelle

Abs. 1 und 2 Meldung der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung

Die Formulierung der Absätze 1 und 2 entspricht derjenigen von Artikel 40 Absätze 3 und 4 BVG und Artikel 24fbis Absätze 4 und 5 FZG.194 Macht die verpflichtete Person einen der in diesen Absätzen aufgeführten Ansprüche geltend, muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind. Ist dies der Fall, erstattet sie unverzüglich der/den Fachstelle/n, die die verpflichtete Person gemäss Artikel 13 gemeldet hat/haben Meldung.

Abs. 3 Meldeverfahren

Im Interesse der Rechtssicherheit haben die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen bei Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 das dafür vorgesehene Formular zu verwenden. Ausserdem muss das Formular der Fachstelle mittels eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden. Für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist damit auch sichergestellt, dass sie zweifelsfrei vom Zeitpunkt Kenntnis erhält, in dem die Zustellung an die Fachstelle tatsächlich erfolgt, denn dieses Da-

191 SR 831.425

192 BSV, Erläuternder Bericht vom 12. Mai 2014, S. 5.

193 Angesichts der schwerwiegenden Folgen dieser Meldungen, genügt eine A-Post Plus Zustellung diesen Anforderungen nicht. Es soll sichergestellt werden, dass die Vorsorgeeinrichtung vom Schreiben der Fachstelle Kenntnis erhalten hat. Die Formulierung erfolgt in Anlehnung an Artikel 138 Absatz 1 ZPO (s. zur Thematik auch BGE 142 III 599).

194 BSV, Erläuternder Bericht vom 12. Mai 2014, S. 6–7.