Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

tum ist auf der Empfangsbestätigung vermerkt.195 Ab dem Datum des Zugangs bei der Fachstelle beginnt die 30-tägige Frist nach Absatz 4 zu laufen.

Abs. 4 Frist von 30 Tagen, um eine gerichtliche Anordnung zu erwirken

Artikel 40 Absatz 6 BVG und Artikel 24fbis Absatz 7 FZG verankern eine Sperrfrist von 30 Tagen für die Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung. Die Leistung ist an sich fällig, sobald die Einrichtung feststellt, dass alle Voraussetzungen für die verlangte Auszahlung erfüllt sind,196 aber aufgrund der gesetzlichen Sperrfrist kann die Auszahlung verzögert werden,197 da die Fachstelle eine gewisse Zeit benötigt, um eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, mit welcher die Kapitalauszahlung an die verpflichtete Person untersagt wird. Um die Interessen der berechtigten Person und des Gemeinwesens, das Unterhaltsbeiträge bevorschusst hat, zu wahren, wird die Fachstelle namentlich ein Arrestgesuch (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG) oder ein Gesuch um Sicherstellung (Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB) stellen.198 Mit Vorteil verlangt die Fachstelle bei der entsprechenden Behörde eine superprovisorische Verfügung, welche auch der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgeteilt wird. Erfolgt innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Empfang der Meldung durch die Fachstelle keine gerichtliche Anordnung, kann die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Vorsorgegelder auszahlen beziehungsweise, bei einem Vorbezug des Vorsorgeguthabens im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF), überweisen.199

4.4 4. Abschnitt: Anrechnung eingehender Zahlungen

Die unterhaltspflichtige Person ist in der Regel dazu verpflichtet worden, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Begleicht sie ihre Schuld gegenüber der berechtigten Person regelmässig und vollständig, ist die Lage unproblematisch. Wenn sie nun aber den monatlichen Unterhaltsbeitrag nur teilweise bezahlt, respektive mit der Unterstützung der Fachstelle nur ein Teil des Unterhaltsbeitrages erhältlich gemacht werden, stellt sich die Frage, wie der eingehende Betrag verwendet werden soll. Die gleiche Frage stellt sich, wenn zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag noch eine Familienzulage geschuldet ist. Bei einer teilweisen und/oder unregelmässigen Bezahlung entstehen ausserdem Rückstände. Die verpflichtete Person hat dann mehrere Schulden gegenüber der gleichen berechtigten Person. Es kann aber auch sein, dass die unterhaltspflichtige Person verpflichtet ist, mehreren von derselben Fachstelle unterstützten berechtigten Personen (zum Beispiel einem Kind und seiner Mutter oder mehreren Kindern) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die verpflichtete Person hat diesfalls mehrere Schulden gegenüber mehreren berechtigten Personen. Bei all diesen Konstellationen stellt sich die Frage, wie die Fachstelle die eingehenden Teilzahlungen auf die verschiedenen Unterhaltsbeiträge anrechnen soll.

Gemäss den befragten Fachleuten werden die Zahlungen heute im Allgemeinen gemäss der Regelung in den Artikeln 85–87 OR angerechnet.200 In den kantonalen Gesetzgebungen wird

195 BSV, Erläuternder Bericht vom 12. Mai 2014, S. 7. Angesichts der schwerwiegenden Folgen dieser Meldungen, genügt eine A-Post Plus Zustellung diesen Anforderungen nicht. Es soll sichergestellt werden, dass die Fachstelle vom Schreiben der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Die Formulierung erfolgt in Anlehnung an Artikel

138 Absatz 1 ZPO (s. zur Thematik auch BGE 142 III 599).

196 Von der Mühll, Basler Kommentar SchKG I, N. 41 zu Art. 92 SchKG: «Das ausdrückliche Auszahlungsbegehren des Versicherten [ist] als zusätzliche Suspensiv- und Potestativbedingung zu betrachten, von dem die Fälligkeit der Auszahlforderung abhängt».

197 BSV, Erläuternder Bericht vom 12. Mai 2014, S. 7.

198 Von der Mühll, Basler Kommentar SchKG I, N. 40 zu Art. 92 SchKG: «Die von der Personalvorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalles (Art. 5 FZG) entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung ist […] unbeschränkt pfändbar, da das empfangene Kapital nicht mehr der Vorsorge dient, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten bildet, über das er frei verfügen kann». S. auch N. 14 zu Art. 93 SchKG.

199 BSV, Erläuternder Bericht vom 12. Mai 2014, S. 3.

200 Mani, N. 232.