Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
dieses Thema nur vereinzelt behandelt201 und dann gegebenenfalls auf die Fälle bezogen, in denen das Gemeinwesen Unterhaltsbeiträge (teilweise) bevorschusst hat.202
Der Bundesrat ist beauftragt, die Praxis der Inkassohilfe zu vereinheitlichen, damit die berechtigte Person die im Unterhaltstitel festgelegten Beträge tatsächlich erhalten kann. Da die Verwendung der eingehenden Zahlungen für die berechtigte Person schwerwiegende Folgen haben kann, regelt die Verordnung die oben beschriebenen Situationen explizit.
Art. 15 Bei Teilzahlung
Abs. 1 Grundsatz
Bei einer Teilzahlung an eine Schuld soll Art. 85 Absatz 1 OR sinngemäss gelten, d.h. vorweg sind die Zinsen und allfällige Kosten zu begleichen, bevor die Anrechnung auf den eigentlichen Unterhaltsbeitrag erfolgt.
Abs. 2 Inkasso von Unterhaltsbeitrag und Familienzulage
Im Rahmen der Inkassohilfe muss eine ausdrückliche Regelung getroffen werden, falls die Fachstelle ebenfalls Hilfe für das Inkasso von Familienzulagen leistet (Art. 3 Abs. 2).
Eine Teilzahlung ist vorweg an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen und zwar exklusiv der Familienzulage. Hat zum Beispiel ein Kind gemäss dem Unterhaltstitel Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von 1000 Franken zusätzlich 250 Franken Familienzulage pro Monat und bezahlt der Vater nur 700 Franken, rechnet die Fachstelle gemäss der Verordnung diesen Beitrag an den Unterhaltsbeitrag von 1000 Franken an. Nur so kann das Kind auch seinen Anspruch auf Drittauszahlung der Familienzulagen wahrnehmen (s. oben Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 2) und erhält im Ergebnis 950 Franken. Bei der umgekehrten Lösung (Anrechnung auf die Familienzulage) würde das Kind schlussendlich nur 700 Franken erhalten. Eine solche Lösung würde gegen den Sinn und Zweck der Familienzulage verstossen. Auch die Lehre ist der klaren Auffassung, dass die Familienzulage nicht herangezogen werden darf, um den eigentlichen Unterhaltsbeitrag zu mindern.203
Allerdings kann die Drittauszahlung der Familienzulagen nur für zukünftige Leistungen verlangt werden, gleich wie die Schuldneranweisung. Für Familienzulagen, die ausbezahlt und nicht an die berechtigte Person weitergeleitet worden sind, gelten die Regeln von Artikel 16 (mehrere Schulden).
Art. 16 Bei mehreren Schulden
Artikel 16 übernimmt die in Artikel 87 Absatz 1 und 2 OR festgelegte Regelung und dies sowohl, wenn die verpflichtete Person nur einer berechtigten Person mehrere Unterhaltsbeiträge schuldet als auch, wenn mehrere berechtigte Personen von der Fachstelle bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs unterstützt werden. Die Fachstelle wird somit die eingehende Zahlung auf diejenige Schuld anrechnen, für die die verpflichtete Person zuerst betrieben worden ist. Hier hat die Fachstelle einen Ermessensspielraum, für welche Unter-
201 S. zum Beispiel im Kanton Zürich § 9 der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (vom 21. November 2012): «1 Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet, werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person vorab auf die von dieser geschuldeten Familienzulagen angerechnet. Der Restbetrag der Zahlungen wird im Verhältnis der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.
2 Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen, werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebenen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.»
202 S. zum Beispiel im Kanton Genf Art. 10 Abs. 3 Loi sur l’avance et le recouvrement des pensions alimentaires (LARPA): «Les versements des débiteurs sont utilisés en priorité pour le remboursement de l’avance consentie par l’Etat.»
203 Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, N. 5 zu Art. 8.