Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
haltsbeiträge sie zuerst betreiben will, falls eine Betreibung als angemessene Inkassohilfeleistung überhaupt in Frage kommt (Art. 12 Abs. 1 Bst. j Ziff. 1). Hat keine Betreibung stattgefunden, wird die Zahlung auf den früher verfallenen Unterhaltsbeitrag angerechnet. Sind mehrere Unterhaltsbeiträge gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
Im Unterschied zum Obligationenrecht hat der Schuldner (hier die unterhaltspflichtige Person) im Rahmen der Inkassohilfe nicht die Möglichkeit, Einfluss auf die Anrechnung der Zahlung zu nehmen. Die Inkassohilfe soll nicht dazu dienen, dass gewisse berechtigte Personen von der verpflichteten Person bevorzugt werden können. Artikel 86 OR kommt deshalb nicht zur Anwendung.
4.5 5. Abschnitt: Einstellung der Inkassohilfe
Im Sinne der Harmonisierung muss auch festgelegt werden, wann die Inkassohilfe endet, beziehungsweise wann sie von der Fachstelle eingestellt werden kann.204
Art. 17
Abs. 1 Einstellung der Inkassohilfe
Die Inkassohilfe wird aus drei Gründen eingestellt:
Bst. a Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Der Anspruch auf Inkassohilfe endet mit dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhaltsanspruch des Kindes dauert in der Regel bis zu seiner Volljährigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB) oder, wenn es noch keine angemessene Ausbildung hat, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Dauer der Unterhaltspflicht ist im Normalfall im Unterhaltstitel angegeben. Die Unterhaltspflicht gegenüber der geschiedenen Ehegattin oder dem geschiedenen Ehegatten oder der Ex-Partnerin oder dem Ex-Partner kann je nach Umständen auch von Gesetzes wegen enden, so bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens (Art. 179 Abs. 2 ZGB)205, bei Wiederverheiratung (Art. 130 Abs. 2 ZGB) oder bei Begründung einer neuen eingetragenen Partnerschaft (Art. 34 Abs. 4 PartG). Schliesslich endet der Unterhaltsanspruch respektive die Unterhaltspflicht mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person. Die bis zum Tod der verpflichteten Person entstandenen Unterhaltsansprüche bleiben aber geschuldet.206
Bst. b Rückzug des Inkassohilfegesuchs
Wie schon ausgeführt, wird die Inkassohilfe nicht von Amtes wegen geleistet, sondern nur auf Gesuch der berechtigten Person hin (Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 Abs. 1 ZGB). Diese kann jederzeit entscheiden, dass sie auf die Leistungen der Fachstelle verzichten will und ihr Gesuch zurückziehen.
Bst. c Wohnsitz- oder Aufenthaltsortswechsel der berechtigten Person
Wenn der Wohnsitz- oder Aufenthaltsortswechsel der berechtigten Person eine Änderung der Zuständigkeit zur Inkassohilfe zur Folge hat, wird das laufende Inkassohilfeverfahren eingestellt (Art. 5 Abs. 2).
204 Zu diesem Thema s. Mani, N. 37–42.
205 Dies gilt auch für die eingetragenen Partner (S. Montini, Droit LGBT, N. 113).
206 S. auch Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 21–22 zu Art. 277 ZGB: «Die bis zum Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils fällige Unterhaltsleistung ist eine Nachlassschuld (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Dazu kommt der Anspruch des Hauskindes auf den "Dreissigsten" (Art. 606 ZGB). Steht das Kind noch in Ausbildung oder ist es gebrechlich, so ist ihm ein angemessener Vorbezug einzuräumen (Art. 631 Abs. 2 ZGB).»