Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Abs. 2 Entscheid der Fachstelle betreffend die Einstellung der Inkassohilfe
In drei weiteren Situationen liegt die Einstellung der Inkassohilfe im Ermessen der Fachstelle:
Bst. a Schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die berechtigte Person
Gemäss Artikel 10 ist die berechtigte Person gehalten, die Fachstelle über Umstände, die einen Einfluss auf deren Tätigkeit haben können, zu informieren. Die Effizienz der Inkassohilfe kann auch vom Verhalten der berechtigten Person abhängen. Diese muss namentlich direkte Zahlungen seitens der verpflichteten Person sowie jegliche Änderung im Unterhaltstitel mitteilen. Ausserdem verzichtet sie, indem sie ein Inkassohilfegesuch an die Fachstelle stellt, darauf, sich für das Inkasso derselben Ansprüche an private Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterinnen zu wenden. Konstatiert die Fachstelle, dass die berechtigte Person ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt, muss sie ihr mit der Einstellung der Inkassohilfe drohen und gegebenenfalls eine Frist ansetzen, um die festgestellten Versäumnisse zu beheben (Art. 10 Abs. 4). Kommt die berechtigte Person der Aufforderung der Fachstelle nicht nach, kann diese die Inkassohilfe einstellen.
Bst. b Uneinbringlichkeit des Unterhaltsbeitrags
Die Inkassohilfe bezweckt das Inkasso von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen. Stellt sich ein solches Inkasso als unmöglich heraus, wird die Inkassohilfe obsolet. Das Problem besteht in der Praxis oft in der Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem ein Unterhaltsanspruch als uneinbringlich betrachtet werden muss: Hängt dies vom Verstreichen einer definierten Zeitdauer ohne jegliches Inkasso ab oder muss eine gewisse Anzahl erfolgloser Schritte zur Durchsetzung unternommen worden sein? Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung zum Inkasso von Unterhaltsbeiträgen, die versicherten Personen geschuldet sind, welche Ergänzungsleistungen beantragen, fest, dass grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nur dann als uneinbringlich betrachtet werden darf, wenn die anspruchsberechtigte Person sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, dass aber von dieser Regel abgewichen – und die Uneinbringlichkeit eines Anspruches sogar bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen – werden kann, wenn klar ausgewiesen ist, dass die unterhaltspflichtige Person nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels einer amtlichen Bescheinigung (z. B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse erbracht werden.207 Eine Bescheinigung des Sozialdienstes oder der Steuerbehörde, woraus ersichtlich ist, dass die verpflichtete Person Sozialhilfe bezieht oder seit genügend langer Zeit nicht mehr besteuert werden konnte, ist ein zuverlässiger Hinweis dafür, dass davon ausgegangen werden muss, dass die verpflichtete Person dauerhaft keine pfändbaren Vermögenswerte besitzt.208 In der Tat sind nur der Sozialdienst und die Steuerbehörden in der Lage, die finanzielle Situation des Schuldners oder der Schuldnerin genügend effizient zu überprüfen. Eine solche Prüfung wird auch in regelmässigen Abständen vorgenommen. Deshalb ist es wichtig, dass die Fachstelle Zugang zu solchen Auskünften hat (s. Art. 7).
Sollte im Übrigen die berechtigte Person zu einem späteren Zeitpunkt erfahren, dass sich die Vermögenssituation der verpflichteten Person verbessert hat, zum Beispiel dank einer Erbschaft, kann sie ohne weiteres ein neues Gesuch um Inkassohilfe stellen.
207 S. Entscheid des Bundesgerichts P 68/02 vom 11. Februar 2004 E. 3.2.
208 Bastons Bulletti/Farine, ZVW 2008 S. 42.