Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Bst. c Die verpflichtete Person kommt seit einem Jahr regelmässig und vollständig ihrer

Unterhaltspflicht nach

Erfüllt die verpflichtete Person ihre Unterhaltspflicht regelmässig und vollständig, ist die Inkassohilfe mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich. Damit die Inkassohilfe nicht überstürzt beendigt wird, verlangt die Verordnung, dass mindestens ein Jahr verstrichen ist. Diese Frist entspricht der Frist für den Widerruf der Meldung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (s. Art. 13 Abs. 3 Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung liegt aber im Ermessen der Fachstelle. Insbesondere wenn die unregelmässige Zahlung der Unterhaltsbeiträge auf die schwierige persönliche Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person zurückzuführen ist, besteht das Risiko, dass nach der Einstellung der Inkassohilfe die Zahlungen erneut ausbleiben, so dass umgehend ein neues Inkassohilfeverfahren eingeleitet werden muss.

Abs. 3 Weiterführung der bereits laufenden Inkassohilfeverfahren

Die laufenden Verfahren für das Inkasso der bis zum Zeitpunkt der Einstellung verfallenen Unterhaltsbeiträge werden von der Fachstelle noch weiter geführt. Die Inkassohilfe wird insbesondere dann nicht mit sofortiger Wirkung beendet, wenn noch hängige Zwangsvollstreckungsverfahren oder sonstige Gerichtsverfahren (s. Art. 12 Abs. 1 Bst. j) oder hängige Strafverfahren zu Ende zu führen sind (Art. 12 Abs. 2).

Die Verordnung sieht jedoch – entsprechend der Regelung bei der Zuständigkeit – eine Ausnahme vom Grundsatz der Weiterführung der Inkassohilfe durch die bisherige Fachstelle vor, wenn der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort wechselt: Mit Zustimmung der neu zuständigen Fachstelle können die hängigen Inkassohilfeverfahren auf diese übertragen werden (s. Art. 5 Abs. 3 und die dortigen Ausführungen zur Zuständigkeit). Diesfalls kann die bisher zuständige Fachstelle, welche das Verfahren übertragen hat, die Inkassohilfe nach Übertragung vollumfänglich einstellen.

Abs. 4 Mitteilung der Einstellung der Inkassohilfe

Bei Einstellung der Inkassohilfe erstellt die Fachstelle eine Schlussrechnung, die sie der berechtigten Person aushändigt. In dieser Schlussrechnung gibt die Fachstelle insbesondere an, für welche Unterhaltsbeiträge die Inkassohilfeverfahren noch weitergeführt werden (s. Abs. 3). Wenn nötig werden diejenigen Unterlagen ausgehändigt, mit denen sie gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde an ihrem neuen Wohnsitz ein neues Gesuch um Inkassohilfe einreichen kann.209

Ist die berechtigte Person der Meinung, dass die Einstellung der Inkassohilfe nicht gerechtfertigt ist, beziehungsweise dass die Schlussrechnung fehlerhaft ist, kann sie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. In dieser Verfügung sollten das Datum des Beginns und der Beendigung der Inkassohilfe festgehalten werden, der Grund für deren Beendigung, die durchgeführten Inkassohilfeleistungen und -massnahmen und deren Resultat sowie die Beträge, die im Rahmen der laufenden Verfahren noch einzutreiben sind. Die berechtigte Person kann dann diese Verfügung innert der angegebenen Frist bei der zuständigen kantonalen Behörde gemäss den anwendbaren kantonalen Bestimmungen anfechten.

4.6 6. Abschnitt: Kosten der Inkassohilfe

In diesem Abschnitt soll der in Artikel 131 Absatz 1 und Artikel 290 Absatz 1 ZGB verankerte Grundsatz der Unentgeltlichkeit konkretisiert werden.

209 S. Mani, N. 42.