Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten
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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)
Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014
Es muss zwischen den Kosten im Zusammenhang mit Leistungen der Fachstelle selber und Kosten, die sich aus der Tätigkeit von Dritten ergeben, wie Übersetzungs-, Betreibungs- und Verfahrenskosten, unterschieden werden. Da die Verfahrenskosten sowohl bei Betreibungsverfahren wie bei Gerichtsverfahren zumeist vorgeschossen werden müssen, ist ihnen ein eigener Artikel gewidmet.
Art. 18 Leistungen der Fachstelle
Abs. 1 Inkassohilfe zugunsten von Kindern
Gemäss Artikel 290 Absatz 1 ZGB ist die – minderjährigen wie volljährigen – Kindern geleistete Hilfe für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge in jedem Fall unentgeltlich. Unentgeltlich sind aber nur die eigenen Leistungen der Fachstelle.
Obwohl die Leistungen der Fachstelle zugunsten der berechtigten Person unentgeltlich sind, ist nicht ausgeschlossen, dass die Fachstelle der verpflichteten Person die Kosten für das Inkasso, die diese aufgrund der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht auslöst, belastet.210
Abs. 2 Inkassohilfe zugunsten von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder
Partnerinnen
Die Inkassohilfe zugunsten von Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Partnerinnen ist nur «in der Regel» unentgeltlich (Art. 131 Abs. 1 ZGB). Wie in der Botschaft zur Revision des Kindesunterhalts ausgeführt, besteht bei guten finanziellen Verhältnissen der anspruchsberechtigten geschiedenen Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Partnerinnen kein Grund für eine Unentgeltlichkeit der Inkassohilfe durch die öffentliche Hand.211
Art. 19 Leistung Dritter: Kostenvorschuss
Bei der Inkassohilfe entstehen aber oft auch weitere Kosten. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in einer anderen Sprachregion der Schweiz oder im Ausland müssen die vollstreckbaren Unterhaltstitel sowie weitere allenfalls erforderliche Unterlagen regelmässig in die lokale Amtssprache übersetzt werden. Dies geschieht meist durch professionelle Übersetzer und Übersetzerinnen. Dadurch fallen unter Umständen hohe Übersetzungskosten an. Ausserdem müssen in der Regel Kosten für notwendige Verfahren für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge vorgeschossen werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Es können sich noch weitere Kosten ergeben, beispielsweise Anwaltskosten, sofern der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes nötig ist.
Es ist nicht bekannt, ob die entsprechenden Urteile, Unterlagen und Mitteilungen im Rahmen der Inkassohilfe gegenwärtig kostenlos übersetzt werden oder ob diese Übersetzungen zu Lasten der berechtigten Person erfolgen. Dasselbe gilt für die Verfahrenskosten (Betreibungs- oder Gerichtsverfahren). Aus den Antworten auf den Fragebogen des BJ ergibt sich, dass die Praxis zur Übernahme der Kosten gegenüber Dritten in den Kantonen oder sogar innerhalb der Inkassostellen desselben Kantons sehr unterschiedlich ist. Die berechtigte Person kann sich gezwungen sehen, die Kosten zu bevorschussen oder sogar endgültig zu übernehmen, wenn sie nicht auf die verpflichtete Person überbunden werden können. Es besteht so die Gefahr, dass die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende berechtigte Person aus Furcht vor den mit dem Verfahren verbundenen Kosten darauf verzichtet, ein Gesuch um Inkassohilfe zu stellen. Damit verzichtet sie darauf, ihren Anspruch auf
210 Degoumois, S. 31.
211 S. Botschaft Kindesunterhalt, S. 583.