Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

Unterhaltsleistungen geltend zu machen, obwohl dieser in einem Unterhaltstitel anerkannt ist. Dies gilt es aber im Interesse der berechtigten Person wie im Interesse des Gemeinwesens unbedingt zu vermeiden. Die Bevorschussung von Kosten gegenüber Dritten darf nicht ein Hinderungsgrund für das Inkasso der im Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge sein.212

Um dieses Problem zu lösen, schreibt die Verordnung den Grundsatz fest, dass das Gemeinwesen im Rahmen der Inkassohilfe alle Kosten gegenüber Dritten bevorschusst. Ist die Vermögenssituation der berechtigten Person prekär, kann die Fachstelle prüfen, ob ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden kann.213 Da aber beispielsweise der Aufwand für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren angesichts der geringen Verfahrenskosten schnell unverhältnismässig hoch sein kann,214 zwingt die Verordnung die Fachstelle nicht, ein solches Gesuch zu stellen, sondern überlässt ihr den Entscheid, ob im konkreten Fall ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zweckdienlich ist.

Art. 20 Leistungen Dritter: Kostentragung

Abs. 1 Tragung der Kosten durch die verpflichtete Person

Die verpflichtete Person hat die Kosten für die Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge zu tragen, entstehen diese doch aufgrund ihres renitenten Verhaltens. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für die Übersetzungskosten215 und die Kosten des Zahlungsbefehls.216 Was die Kosten von Gerichtsverfahren betrifft, ist es Sache des Gerichts zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat. Artikel 106 ZPO lautet: «Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.» Auch wenn der Ausgang eines Gerichtsverfahrens immer schwierig abzuschätzen ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei der Vollstreckung von in einem Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsansprüchen in den meisten Fällen die verpflichtete Person unterliegt, und dass folglich sie die vom Gemeinwesen bevorschussten Kosten zu tragen hat.217

Abs. 2 Bst. a Subsidiär: Tragung der Kosten durch das Gemeinwesen bei der Inkassohilfe

für Unterhaltsbeiträge von Kindern.

Können die erwähnten Kosten bei der verpflichteten Person nicht eingezogen werden, gehen sie gemäss Verordnung zu Lasten des Gemeinwesens, wenn die Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge von (minderjährigen und volljährigen) Kindern geleistet wird. Damit wird hier eine Regelung getroffen, die sich an die Kostentragung in gewissen Amtshilfeübereinkommen und internationalen Referenznormen anlehnt (s. die Erläuterungen zu Art. 23).218

Abs. 2 Bst. b Subsidiär: Tragung der Kosten durch das Gemeinwesen bei der Inkassohilfe

für Unterhaltsbeiträge von Erwachsenen, wenn diese nicht über die

erforderlichen Mittel verfügen

Können die erwähnten Kosten bei der verpflichteten Person nicht eingezogen werden, gehen sie gemäss Verordnung zu Lasten der berechtigten Person, wenn es ihre finanzielle Situati-

212 S. auch Burgat/Christinat/Guillod, N. 49.

213 Hegnauer, Berner Kommentar II/2/2/1, N. 51 zu Art. 290.

214 Bericht Harmonisierung S. 48.

215 Die Übersetzungskosten können als Schaden im Sinne von Art. 106 OR qualifiziert werden (zu den Verspätungsschaden gemäss Art. 106 OR s. Bericht des Bundesrates «Rahmenbedingungen der Praktiken von Inkassounternehmen» vom 22. März 2017, S. 13).

216 S. auch Art. 68 Abs. 1 SchKG «Der Schuldner trägt die Betreibungskosten.»

217 S. Art. 111 Abs. 2 ZPO (Liquidation der Prozesskosten): «Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.»

218 Botschaft Kindesunterhalt, S. 557 f;