Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 62 Seiten

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Erläuternder Bericht Verordnung über die Inkassohilfe (InkHV)

Referenz-Nr.: COO.2180.109.7.218353 / 232.1/2016/00014

on erlaubt. Hat das Gemeinwesen die Übersetzungskosten bevorschusst, kann es diesfalls von der berechtigten Person die Rückzahlung verlangen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die berechtigte Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Die Bedürftigkeit der berechtigten Person wird nach den Regeln der ZPO beurteilt. Einerseits geht es hier um die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche. Andererseits hat unter Umständen die berechtigte Person bereits in einem Betreibungs- bzw. Gerichtsverfahren, das von der Fachstelle eingeleitet worden ist, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss diesen Voraussetzungen erhalten, so dass sich die Fachstelle darauf beziehen kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Fachstelle selber überprüfen müssen, ob die berechtigte Person nicht über die erforderlichen Mittel im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 117 ff. ZPO verfügt. Sie wird sich dazu auf die Praxis der Gerichte ihres Kantons und auf diesbezüglich publizierte Richtlinien stützen können.219

4.7 7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verhältnisse

In internationalen Verhältnissen sind Staatsverträge sowie das IPRG vorbehalten.

Der 7. Abschnitt regelt nur die Inkassohilfe, die von den einschlägigen Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehen ist (hiernach: grenzüberschreitende Inkassohilfe; diese umfasst sowohl Gesuche aus dem Inland als auch Gesuche aus dem Ausland).220 Für internationale Fälle, in denen kein Amtshilfeübereinkommen und keine Gegenseitigkeitserklärung die Inkassohilfe regelt, kann für Gesuchstellende aus der Schweiz trotzdem gemäss den Abschnitten 1–6 Hilfe geleistet werden. So können auch ausserhalb des Anwendungsbereichs der Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen in internationalen Fällen gewisse Leistungen des 3. Abschnitts erbracht werden, wie z.B. die Arrestlegung wenn die verpflichtete Person Vermögenswerte in der Schweiz hat oder das Stellen eines Strafantrags, u.U. in Kombination mit weiteren Leistungen. Für eine Geltendmachung des Anspruchs gegenüber verpflichteten Personen im Ausland können die Schweizer Vertretungen mit Adressen von Anwältinnen und Anwälten behilflich sein.

Art. 21 Grundsatz

Abs. 1 Anwendbare Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen

Die grenzüberschreitende Inkassohilfe und die dafür notwendige Zusammenarbeit der Behörden sind in mehreren internationalen Instrumenten geregelt. Die Schweiz ist Vertragspartei folgender Übereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen, die die Amtshilfe regeln221 (im Nachfolgenden als «Amtshilfeübereinkommen» bezeichnet):

 UNO-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsan-

sprüchen im Ausland (New Yorker Übereinkommen; SR 0.274.15);

 Abkommen vom 31. August 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen (Bilaterales Abkommen mit den USA; SR 0.211.213.133.6);

219 S. z.B. im Kt. ZH “Merkblatt unentgeltliche Prozessführung in Zivilsachen sowie amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung für Privatkläger in Strafverfahren“, einsehbar unter www.gerichte-zh.ch > Themen > Zivilprozess > Prozesskosten und unentgeltliche Prozessführung; für den Kt. Bern: www.be.ch > Justiz > Obergericht > Downloads und Publikationen > Kreisschreiben Themenbereich Zivilverfahren > Kreisschreiben Nr. 1.

220 Für den Begriff der Amtshilfeübereinkommen siehe die Ausführungen zu Art. 21.

221 Bucher, Commentaire Romand LDIP, N. 7 ff. zu Art. 79–84 IPRG; Markus, N. 1777 ff. und Volken, Kap. 5, N. 61, sprechen in diesem Zusammenhang auch von «Rechtsdurchsetzungshilfe».