Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten
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Geldwäschereigesetz
Art. 2 Abs. 2 Bst. a Geltungsbereich
2Finanzintermediäre sind:
a. die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19343 und die Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes;
SCA ist der Ansicht, dass für Crowdfunding-Plattformen ein de minimis Wert für die entgegengenommenen Gelder angesetzt werden sollte.
BIV regt an, den Begriff „Kryptowährung“ in Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG zu verankern.
EXPERT beantragt, dass dem GwG unterstellt werde, wer berufsmässig mit Cryptowährungen und Cryptowerten für Rechnung von Dritten handelt.
OA beantragt Erleichterungen bei der Unterstellungen unter das GwG je nach Bewilligungskategorie des Fintech-Unternehmens.
Vgl. weitere Bemerkungen im Zusammenhang mit dem GwG unter Ziff. 5.1 und 5.2.
Finanzmarktaufsichtsgesetz
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Beaufsichtigte
1Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen oder eine solche auf freiwilliger Basis erhalten haben; und
Art. 5 Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
Art. 15 Abs. 2 Bst. a Finanzierung
2Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:
a. Für die Beaufsichtigten nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19344, dem Börsengesetz vom 24. März 19955 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19306 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend; für die Beaufsichtigten nach Artikel 1b des Bankengesetzes sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend.
Zu diesen Bestimmungen gingen keine Bemerkungen ein.