Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten

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Aktivgeschäft (insbesondere keine Kreditvergabe) betrieben wird. Dadurch entfiele für Startups auch die Pflicht zum Anschluss an eine SRO oder der DUFI-Status gemäss GwG. Zudem sei das Aktivgeschäft auch für die Sandbox auszuschliessen, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist, da es auch aus Sicht des Anlegerschutzes keinen Unterschied mache, ob Einlagen von einem Industrieunternehmen oder von einem vorwiegend im Finanzbereich tätigen Unternehmen entgegengenommen würden. Die Anforderungen an die Informationspflicht sollten auf Verordnungsstufe näher konkretisiert werden sowie ausdrücklich und schriftlich oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form erfolgen müssen.

UBS stellt den Schwellenwert von 1 Million Franken für die Sandbox in Frage und beantragt die Verankerung einer Übergangsregelung. Zudem sollte die Sandbox ins BankG überführt werden. Sandbox-Dienstleister sollten sich bei der FINMA melden müssen.

Gemäss VSV müssen Unternehmen nach dieser Bestimmung auf jeden Fall dem GwG unterstehen und einer SRO angeschlossen sein, d.h. mit Inkrafttreten des FINIG einer Aufsichtsorganisation unterstehen, welche sowohl die GwG-Regeln als auch die Einhaltung der Vorgaben von Art. 6 BankV überwacht. Nach ZH-BV ist davon abzusehen, Fintech-Unternehmen im Bereich des Crowdfunding und der Sandbox vom Dispositiv des GwG auszunehmen. Gemäss HK-ZH werden der Crowdfunding- und Sandbox-Bereich implizit von den Bestimmungen des GwG ausgenommen, was zur Förderung des Fintech-Sektors als gerechtfertigt erscheine. In einem späteren Zeitpunkt sei indes zu prüfen, ob eine Unterstellung der betreffenden Unternehmen unter das GwG aufgrund der festzustellenden Risiken nicht gerechtfertigt wäre.

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 9a Abs. 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktge-

setzen

4Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von:

a. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG);

b. Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 19342.

EXPERT schlägt einen zusätzlichen Absatz vor, der vorsieht, dass bei der Zulassung auch die Erfahrung der Prüfung bei Banken und Effektenhändlern und weiteren Finanzintermediären berücksichtigt wird.

1 SR 955.0

2 SR 941.31