Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht
Art. 1b Innovationsförderung
1Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemässe Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und
b. diese Publikumseinlagen weder anlegen noch verzinsen.
2Der Bundesrat kann den Betrag nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz anpassen.
3Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:
a. Die Rechnungslegung für Personen nach Absatz 1 richtet sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Obligationenrechts.
b. Personen nach Absatz 1 müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung nach den Vorschriften des Obligationenrechts prüfen lassen.
c. Personen nach Absatz 1 beauftragen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 oder Artikel 9a Absatz 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007
(FINMAG).
d. Auf Einlagen bei Personen nach Absatz 1 finden die Artikel 37a (privilegierte Einlagen) und 37b (sofortige Auszahlung) keine Anwendung. Die Einlegerinnen und Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.
4Die FINMA kann in besonderen Fällen die Absätze 1–3 auch für Personen anwendbar erklären, die:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegen nehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen, diese weder anlegen noch verzinsen und den Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleisten; oder
b. hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, keine Publikumseinlagen entgegennehmen und um eine Bewilligung ersuchen.
Etlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass der Begriff der „sinngemässen“ Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen unklar sei und Rechtsunsicherheit schaffe (VD, BDP, SVP, VSKB, VSKF, VSPB, ARIF, OA, SPA und VSV). Gemäss VD sollten die Bestimmungen, die zugunsten der Innovationsförderung Anwendung finden, in Art. 3 BankG nebst den Bestimmungen, die keine Anwendung finden, aufgezählt werden. Für SFTA ist die Definition des Aktivgeschäfts nicht hinreichend präzise; wer Einlagen entgegennehme müsse diese zwingend auf der Aktivseite verbuchen. Vischer regt an, dass die Bestimmungen des BankG nur insoweit „sinngemässe“ Anwendung finden, als dies unter Berücksichtigung des Risikopotentials angemessen sei.
Für ICT greift die Änderung des BankG zu kurz: Insbesondere Crowdfunding-Plattformen, die nur gewisse Elemente der Bankentätigkeit wahrnehmen wollen, sollten nicht mit ungerechtfertigten Vorgaben aus dem Bankenrecht konfrontiert werden. Auch OA ist der Ansicht, dass die Vorbehalte betr. Rechnungslegung und –prüfung allein zur Förderung der Fintech-Unternehmen nicht ausreichten. Abs. 2 müsse deshalb dem Bundesrat weitere Kompetenzen einräumen.
Gemäss CFA fehlt eine präzisere Definition der Bank und eine klare Abgrenzung zwischen dem Bankensystem und anderen Finanzdienstleistern, die nicht in anderen Spezialgesetzen reguliert werden. Zudem sollte, so auch SPA, die Anknüpfung für die Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA das Kundendomizil und nicht mehr der Inkorporationsort des Dienstleisters sein. Auch PSC-CH beantragt eine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des Schweizer Finanzmarktrechts auf den Ort der Dienstleistungserbringung.