Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten

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Bankenverordnung

Art. 5 Abs. 3 Bst. c Publikumseinlagen

3Nicht als Einlagen gelten:

c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn:

1. dafür kein Zins bezahlt wird, und

2. die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt, sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt.

SCA begrüsst die Verlängerung der Frist für Abwicklungskonten auf 60 Tage und wünscht, dass in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass diese Anpassung namentlich Crowdfunding-Plattformen berücksichtigen wolle. Auch S-GE und centre patronal befürworten die Frist von 60 Tagen.

SFTA, SFS und CFA sind der Ansicht, dass die Frist auf 90 Tage erhöht werden sollte. SFTI erachtet die 60-tägige Frist als zu knapp, sieht dabei indes auch eine Erhöhung des Verlustrisikos für die „schwebenden“ Vermögenswerte. Auch VSPB ist der Ansicht, dass die Frist von 60 Tagen das Verlustrisiko für Kunden erhöhe, weshalb die Informationspflicht hinsichtlich der fehlenden Einlagensicherung wichtig sei. Demgegenüber befürwortet S-GE die Frist von 60 Tagen. UBS begrüsst die Erhöhung der Frist auf 60 Tage, weist aber darauf hin, dass dies nicht zu Missbräuchen führen dürfe, um permanente Kundenkonten führen zu können.

Findling Grey und FINMA beantragen im Falle einer Ausdehnung der Frist für Abwicklungskonten eine separate Ausnahmebestimmung für Weiterleitungstatbestände. Vischer begrüsst ebenfalls die Anhebung der Frist für Abwicklungskonten und die explizite Regelung in der BankV und regt an, die Ausnahme generell für Abwicklungskonten einzuführen. Wenn die Gelder ausschliesslich zum Zweck der Weiterleitung an das Unternehmen überwiesen würden, tätige der Anleger keine „Einlage“, weshalb der Anlegerschutz nicht massgeblich sei.

OA ist der Ansicht, dass die in Art. 38 Abs. 1 Bst. b FIDLEG vorgesehene Schwelle von 150 Anlegern für die Prospektpflicht zu einem Widerspruch mit der Definition der Banktätigkeit nach Art. 6 BankV führen werde und schlägt deshalb für Obligationenanleihen eine Ergänzung von Abs. 3 in Art. 5 BankV vor.

PSC-CH wünscht als zentrales Anliegen, dass im erläuternden Bericht ausdrücklich erklärt werde, ob Herausgeber von E-Geld auch von der Ausnahme der Abwicklungskonten profitieren, und falls ja, für welche Geschäftsmodelle und unter welchen Voraussetzungen. Die geltende Ausnahmeregelung für E-Geld gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. e BankV müsse angepasst und das Verbot von P2P-Zahlungen gestrichen werden.

SPA ist wichtig, dass Guthaben, die Händler bei den Acquirern haben, keine Einlagen darstellen und dies bei der Begriffsumschreibung der Publikumseinlagen ausdrücklich verankert werde.

VSV ist der Ansicht, dass diese Bestimmung den Vorgaben der FATF zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung widerspricht.

BIV beantragt die Einführung einer Absonderungsvorschrift in der BankV analog Art. 17 BEG für Edelmetalle und Krypotwährungen.