Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten

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1 Ausgangslage

Der Finanzsektor befindet sich aufgrund der zunehmenden Digitalisierung im Umbruch. Innovative, aufstrebende, IT-affine Unternehmen digitalisieren Finanzdienstleistungen und treten selbst als Anbieter entsprechender Leistungen und Infrastrukturen dem Kunden gegenüber auf (Fintech-Unternehmen).

Viele Fintech-Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass gewerbsmässig fremde Gelder (als Publikumseinlagen) entgegengenommen werden. Sie fallen damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BankG und benötigen eine entsprechende Bewilligung der FINMA. Den hohen Anforderungen einer Bankenbewilligung vermögen die zumeist noch «jungen» Fintech-Unternehmen nicht zu genügen. Diese Anforderungen sind aber auch nicht auf solche Unternehmen zugeschnitten, da es bei vielen Fintech-Geschäftsmodellen mangels einer Wiederanlage der entgegengenommenen Gelder an der für Banken typischen Fristentransformation und den damit einhergehenden Risiken (insbes. Liquiditäts- und Zinsrisiken) mangelt. Die heutige Regulierung stellt in diesen Fällen eine unnötige Markteintrittshürde dar. Sie wirkt sich als Innovationsbremse und Strukturerhaltungsinstrument aus, was die internationale Wettbewerbsfähigkeit und damit die Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes verringert und eine Abwanderung von innovativen Finanzunternehmen ins Ausland fördert.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage zielt darauf ab, Fintech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regulieren. Vorgeschlagen wird eine Deregulierung im Bereich des Bankenrechts, welche aus drei sich ergänzenden Elementen besteht:

 Zum Ersten soll die in der Bankenverordnung enthaltene Ausnahme für die Entgegen-

nahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) explizit für eine Abwicklung innert 60 Tage gelten (anstatt wie gemäss der bisherigen Praxis nur für Abwicklungen innert sieben Tagen). Für Effektenhändler soll indessen weiterhin massgebend sein, dass das geplante Hauptgeschäft organisiert bzw. unmittelbar absehbar ist.

Die Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

 Zum Zweiten soll ein Innovationsraum geschaffen werden: Die Entgegennahme von Pub-

likumseinlagen bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. soll nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein. Diese Anpassung soll es Unternehmen erlauben, ein Geschäftsmodell zu erproben, bevor sie schliesslich bei CHF 1 Mio. übersteigenden Publikumseinlagen eine Bewilligung beantragen müssen. Auch diese Änderung bedarf einer Anpassung der BankV.

 Zum Dritten sollen für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis maximal CHF 100 Mio.

entgegennehmen ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, im Vergleich zur heutigen Bankenbewilligung erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung gelten. Dies bedingt eine Änderung des BankG. Im Rahmen von später noch zu formulierenden Ausführungsvorschriften zu regeln wären verringerte Anforderungen insbesondere in den Bereichen Organisation,

Mindestkapital, Eigenmittel und Liquidität.