Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten
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Ergebnisbericht
5 Auswertung der Vernehmlassung im Einzelnen
Bankengesetz
Art. 1a Banken
Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und:
a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken ent-
gegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt;
b. gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Publikumseinlagen anlegt oder verzinst; oder
c. sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihm beteiligten Banken refinanziert, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen er keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendeine Art zu finanzieren.
Für SBVg wird aufgrund der quantitativen und qualitativen Begriffselemente für die Definition der Banken in dieser Bestimmung zu wenig deutlich gemacht, dass auch diesen die Fintech-Förderung zugutekommen soll. Auch dürften keine Lücken im Geldwäschereidispositiv zulasten etablierter Marktteilnehmer zugelassen werden. CFA ist der Ansicht, dass eine präzisere Bankdefinition nötig sei und eine klare Abgrenzung zwischen dem Bankensystem und anderen Finanzdienstleistern, die nicht bereits in anderen Finanzmarktgesetzen reguliert werden, fehle.
SPA schlägt vor, den Bankenbegriff zweckmässiger zu definieren und die Umschreibung „oder sich öffentlich dafür empfiehlt“ zu streichen.
ARIF beurteilt die Kategorien nach dieser Bestimmung als unklar und schlägt vor, Bst. b und c miteinander zu verbinden. So schienen Bst. a und b eine erste Alternative und Bst. b und c eine zweite Alternative vorzusehen. Für OA läuft die Kategorie nach Bst. b dem Revisionsziel entgegen, da es sich dabei um Finanzinstitute handeln wird, die trotz eines sehr begrenzten Volumens an Publikumseinlagen dem Bankengesetz unterstellt werden.
Für OA macht das Verzinsungsverbot das Crowdlending insbesondere als Alternative zum Bankkredit uninteressant, weshalb Bst. b zu streichen sei. Zudem sei die Berechnung des Schwellenwerts von 100 Millionen Franken nicht nachvollziehbar. BIV stimmt hingegen dem Schwellenwert zu, bei dessen Berechnung seien indes Effekten, Edelmetalle, Kryptowährungen und andere „Token“ auszunehmen.
SBVg und VSPB erachten die Begriffsumschreibung der „wirtschaftlichen Einheit“ als unklar. Auch VSV und ICT ist nicht klar, ob der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ in Bst. c dem Begriff des Finanzkonzerns nach Art. 3c BankG entspreche.
UBS schlägt vor, Art. 2 BankV in diese Bestimmung zu integrieren und um einen Schwellenwert von 100 Millionen Franken zu ergänzen. Gemäss Vorlage bleibe das Schicksal von Art. 2 BankV offen.
Gemäss VSV und ICT sollte der Fokus auf die angebotene Dienstleistung und nicht an die Person des Anbieters liegen.