Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten
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VD schlägt die Streichung von Art. 1b Abs. 4 Bst. b BankG vor, da dieser aufgrund der Kompetenzdelegation an die FINMA Rechtsunsicherheit schaffe; es lasse sich auch nicht erkennen, um welche Bewilligung ersucht werden könne. SBVg beantragt, dass bei den Ausnahmeregelungen zusätzliche Kriterien für die Kompetenzdelegation festgelegt werden. Dass die FINMA im Einzelfall gemäss Art. 1b Abs. 4 Bst. b BankG eine Bewilligung trotz Überschreiten des Schwellenwerts gewähren könne, schaffe Rechtsunsicherheit. Auch SGB ist der Ansicht, dass die Kompetenzdelegationen an den Bundesrat und an die FINMA zu weit gehen. Es müssten Voraussetzungen präzisiert werden, unter denen diese Kompetenzen ausgeübt werden können. Dies umso mehr, als der Schwellenwert von 100 Millionen Franken bereits heute eher zu hoch angesetzt sei. Dieser Meinung ist auch VSKF. Demgegenüber ist VQF der Ansicht, dass dem Bundesrat weitgehende Handlungsfreiheiten eingeräumt werden sollten, damit rasch auf sich verändernde Regulierungsinteressen reagiert werden kann. Hingegen erachtet VQF die Kompetenz der FINMA zur Erhöhung des Schwellenwerts im Einzelfall als verfehlt, da dies Rechtsunsicherheit verursache. Gemäss VSV sollten bei der Ermessensbetätigung der Anleger- und Systemschutz sowie die Reputation des Finanzplatzes als Zusatzkriterien gelten.
Für Findling Grey stellt die Möglichkeit eine Bewilligung auf freiwilliger Basis zu beantragen einen Paradigmenwechsel in der schweizerischen Rechtstradition dar. Ohne griffige Leitplanken laufe die FINMA Gefahr, Fintech-Unternehmen beaufsichtigen zu müssen, mit deren Geschäftsmodell sie nicht vertraut sei. Eine freiwillige Bewilligung würde zudem mit erheblichen Schwierigkeit in der Ausgestaltung der Aufsicht und signifikanten Kosten bei der FINMA verbunden sein. Auch FINMA beantragt deshalb, die Möglichkeit der freiwilligen Bewilligung vor dem Hintergrund ihres Mandats und dem fehlenden Schutzzweck abzulehnen. Auch UBS lehnt eine Bewilligung trotz mangelnder rechtlicher Voraussetzungen, einzig zu Marketingzwecken, ab und beantragt die Streichung von Abs. 4 Bst. b.
AG fordert, dass die Aufsichtsbehörde den Durchgriff auf länderübergreifende Institute ohne höhere Organisationsanforderungen sicherstellen kann, damit verhindert werde, dass der gut regulierte Bankensektor einen Wettbewerbsnachteil erleide.
Art. 47 Abs. 1 Bst. a
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
Zu dieser Bestimmung gingen keine Bemerkungen ein.