Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 18 Seiten
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SFTA erachtet eine Innovationsförderung ohne Verfalldatum in Abgrenzung zu Art. 1a BankG als fragwürdig, würde doch Innovation rasch zum Allgemeingut und gelte nicht mehr als Innovation.
Gemäss BIV sollten Personen, die eine Bewilligung nach diesem Gesetzesartikel haben, vom Geltungsbereich des FINIG ausgenommen werden.
ZH, GR, VD, GE, BDP, CVP, FDP, economiesuisse, SBVg, SGV, Bitcoin, ICT, VSKB und TI, VSKF, VQF, VSPB, centre patronal, FDP-ZH, SLV, SPA, UBS, VSV, ZH-BV und HK-ZH
weisen darauf hin, dass auch traditionelle Banken von regulatorischen Erleichterungen sollten profitieren können und Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten etablierter Finanzinstitute zu vermeiden seien. ZH, SPA, VSV und HK-ZH empfehlen, die vereinfachte Bewilligung auch auf Tochtergesellschaften und Beteiligungen von Banken als anwendbar zu erklären. VD schlägt vor, die Erleichterungen zur Innovationsförderung mit der Verankerung eines einheitlichen minimalen Schwellenwerts allen Finanzmarktakteuren zugutekommen zu lassen, der unabhängig von Tätigkeit oder Innovation berechnet wird. Der Fokus sei auf die innovativen Tätigkeiten und nicht auf die Person des Anbieters zu legen (GR, VQF, SLV und ZH-BV). FDP weist darauf hin, dass nicht jede Innovation im Finanzmarktbereich sich in Ausnahmeregelungen mit restriktiven Schwellenwerten werde einordnen lassen. Nach VQF trägt der Schwellenwert von 100 Millionen Franken entgegengenommener Publikumsgelder dem Schutzgedanken des Einlegers zu wenig Rechnung und sollte als Kriterium ersetzt werden.
SP beantragt eine Reduktion des Schwellenwerts von 100 Millionen Franken auf 50 Millionen Franken. S-GE befürwortet die Einführung erleichterter Bewilligungsvoraussetzungen für Passivgeschäfts-Modelle bis 100 Millionen Franken.
Findling Grey und die FINMA begrüssen demgegenüber die konsolidierte Betrachtung bei der Berechnung des Schwellenwerts, würden diese indes auf Verordnungsstufe verankern. BIV stimmt dem Schwellenwert zu, bei dessen Berechnung seien indes Effekten, Edelmetalle, Kryptowährungen und andere „Token“ auszunehmen.
ZH, GR und SBVg würden es begrüssen, wenn die Unklarheiten betreffend Gültigkeit und Umfang der gegenwärtigen Aufsichts-, Kontroll- und Schutzbestimmungen in den Bereichen Geldwäscherei und Anlegerschutz ausgeräumt würden. Economiesuisse weist darauf hin, dass das Geldwäschereigesetz und die Anlegerschutzbestimmungen für alle Anbieter gelten müssen; der Bereich des Crowdfunding dürfe nicht dem Geldwäschereigesetz entzogen werden. Auch ICT vertritt die Meinung, dass die Abstriche bei der Geldwäschereigesetzgebung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung Raum für Missbrauch bieten und ein Reputationsrisiko darstellen. VSKB empfiehlt, Lücken im Geldwäscherei- und Kundenschutzbereich zu vermeiden, und eine effiziente Marktaufsicht für Fintech-Unternehmen sicherzustellen.
SGB begrüsst demgegenüber, dass Fintech-Unternehmen im Geldwäschereibereich keine Erleichterungen geniessen, wünscht aber die Prüfung weiterer Massnahmen zugunsten des Kundenschutzes vor dem Einlageausfallrisiko, z.B. durch Vorgaben zum Mindestkapital.
TG weist darauf hin, dass bei RoboAdvice, als höchstem Automatisierungsgrad in der Vermögensverwaltung, der Anlegerschutz erhalten bleiben müsse. VD erachtet diese Bestimmung insofern als vorteilhaft, als sie einerseits die Markteintrittshürden für Fintech-Unternehmen reduziert, anderseits aber die Bestimmungen zur Eindämmung von Risiken beibehält, da das Geldwäschereidispositiv anwendbar bleibt.
SH beantragt, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Informationspflichten gegenüber den Anlegern erfüllt werden und hierüber Nachweis erbracht werden kann. Esisuisse empfiehlt, die Informationspflicht zur fehlenden Einlagensicherung einheitlich durch die FINMA regeln zu lassen. Gemäss FINMA sollten die Anforderungen an die Informationspflicht auf Verordnungsstufe näher konkretisiert werden sowie ausdrücklich und schriftlich oder in einer anderen durch Text nachweisbaren Form erfolgen müssen. Centre patronal erachtet die Informationspflichten als ausreichenden Schutz für die Anleger.