Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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1.1.2.2 Andere Finanzmarktgesetze

Verschiedene Fintech-Modelle fallen nicht nur unter den Anwendungsbereich des BankG, sondern auch unter jenen des Geldwäschereigesetzes vom Oktober 199723 (GwG). So gelten insbesondere Betreiber von Crowdfunding-Plattformen, welche Gelder zur Finanzierung der Projekte über ihre Konten fliessen lassen, indem sie bspw. die Darlehenssummen im Namen und auf Rechnung der Geldgeber an die Geldnehmer überweisen, als Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG. Auch Betreiber von neuartigen Zahlungsdienstleistungen und Money Transmitter fallen regelmässig in den Anwendungsbereich des GwG.

Auch der berufsmässige Kauf und Verkauf von virtuellen Währungen (Kryptohandel), der Betrieb von Bitcoin-Handelsplattformen, welche Gelder oder Bitcoins von Nutzern der Plattform an andere Nutzer weiterleiten, sowie Betreiber von Bitcoin-ATM fallen in der Regel unter das GwG.

Eine Unterstellung unter das GwG hat zur Folge, dass der Betroffene die Sorgfaltsplichten (insbes. Identifizierung der Vertragspartei, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Meldepflicht) gemäss den Artikeln 3 ff. GwG beachten und sich auch einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder direkt der FINMA unterstellen muss (Art. 14 GwG).

Vereinzelt können Crowdfunding-Plattformen auch in den Anwendungsbereich des Börsengesetzes vom 24. März 199524 (BEHG) oder des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200625 (KAG) fallen. Für die Erbringung von digitalen Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung könnte zudem in Zukunft eine Bewilligungspflicht aufgrund des FINIG bestehen. Ausserdem könnte zukünftig für gewisse Dienstleistungen im Bereich Fintech, wie insbesondere die digitale Anlageberatung, das FIDLEG anwendbar sein.

1.1.3 Mängel der heutigen Rechtslage

Wie dargelegt (vgl. Ziff. 1.1.2.1) beruhen verschiedene Fintech-Geschäftsmodelle darauf, dass im Sinne des BankG gewerbsmässig fremde Gelder (als Publikumseinlagen) entgegengenommen werden. Sofern keine der gesetzlichen Ausnahmen greift, sind die betroffenen Unternehmen daher verpflichtet, eine Bankenbewilligung einzuholen.

Die Bankenbewilligung ist auf Geschäftsmodelle zugeschnitten, welche aus Sicht des Kunden- und Stabilitätsschutzes ein hohes Risikopotential bergen. Das klassische Geschäft der Banken basiert auf dem Zinsdifferenzgeschäft und den damit verbundenen Dienstleistungen, bei denen eine Fristentransformation erfolgt, typischerweise indem kurzfristige Einlagen entgegengenommen werden (Passivgeschäft) und diese Gelder ganz oder teilweise als langfristige Kredite vergeben wer-

23 SR 955.0

24 SR 954.1

25 SR 951.31