Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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das Eigenkapital und die Liquidität nach Art. 4 BankG. Zudem haben Banken jene Prüfgesellschaften mit den höchsten Zulassungskriterien mit einer Prüfung zu beauftragen (vgl. Art. 18 BankG und Art. 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200517; RAG). Eine Prüfung durch diese Gesellschaften ist in der Regel kostenintensiv.

Anwendbarkeit des BankG auf Fintech-Unternehmen

Verschiedene Fintech-Geschäftsmodelle beruhen darauf, dass gewerbsmässig fremde Gelder entgegengenommen werden. Damit fallen sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich des BankG soweit keine der bestehenden Ausnahmen greift:

– Crowdfunding: Darlehen, die über Plattformen von beliebigen Personen zur Verfügung gestellt werden, gelten – sofern keine Ausnahme greift – als Publikumseinlagen nach BankG. Somit ist dem BankG unterstellt, wer im Rahmen eines Crowdlending-Modells gewerbsmässig Darlehen entgegennimmt  also in irgendeiner Form und gegebenenfalls abhängig von bestimmten Parametern eine Rückzahlung verspricht. Auch bei anderen Crowdfunding- Modellen kann der Geldnehmer in Ausnahmefällen unter das BankG fallen, falls er sich zu einer Gegenleistung verpflichtet. Von der Anwendbarkeit des BankG ausgenommen sind jene Fälle, in denen Anleihensobligationen ausgegeben werden (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BankV) und ein vollständiger Prospekt erstellt wird. Allerdings greift diese Ausnahme nur selten, da die Erstellung eines vollständigen Prospekts aufwändig und teuer ist.

Der Betreiber einer Crowdfunding-Plattform kann, sofern das Geld über seine Konten fliesst, bei sämtlichen Formen des Crowdfunding in den Anwendungsbereich des BankG fallen. Dies gilt insbesondere, wenn er sich nicht bloss als reiner Vermittler zwischen Geldgeber und Geldnehmer betätigt, sondern selbst zum Rückzahlungsschuldner der investierten Beträge wird. Als mögliche Ausnahme kann Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV greifen (Abwicklungskonten). Wie der Bundesrat festgestellt hat, kann diese Ausnahme auch für Fintech-Geschäftsmodelle, insbesondere für Crowdfunding-Plattformen zur Anwendung gelangen.18 Allerdings greift diese Ausnahmeregelung gemäss der Praxis der FINMA nur dann, wenn die Gelder innert einer Frist von sieben Tagen weitergeleitet werden. Dauert die Mittelbeschaffung für ein Projekt, das über Crowdfunding finanziert werden soll, länger als sieben Tage, kommt die Ausnahme folglich nicht zum Zuge.

– Zahlungsverkehr: Neuartige Zahlungsdienstleistungen tangieren in der Regel das BankG, da über den Betreiber naturgemäss Kundengelder fliessen. Die Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e BankV (Bezug von Waren oder Dienstleistungen) kann nur greifen, wenn die Kundengelder gemäss Praxis der FINMA den Betrag von CHF 3000 nicht übersteigen. Rabatte oder andere geldwerte Vorteile dürfen nur auf den Waren und Dienstleistungen gewährt werden und nicht von der Höhe des Guthabens abhängen

17 SR 221.302

18 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 20. April 2016.