Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten

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(vgl. FINMA-RS 2008/3 Publikumseinlagen RZ 18bis). In Fällen, in denen der Verkehr über das Zahlungssystem einer Geld- und Wertübertragung gleichkommt, muss zudem ein genügender Zusammenhang zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bestehen (Zweckgebundenheit). Namentlich Mobile Payment-Applikationen, die primär Geldverschiebungen zwischen Nutzern in einem Peer-to-Peer-Verhältnis bezwecken, können daher von dieser Ausnahme in der Regel nicht profitieren.

Bei der reinen Geld- und Wertübertragung übernimmt der Money Transmitter primär eine Mittlerfunktion. Er nimmt die Vermögenswerte entgegen und überträgt sie einem Dritten. Auch diese Gelder gelten als Publikumseinlagen. In der Regel erfolgt die Weiterleitung der Gelder jedoch innert kurzer Frist, so dass die Ausnahme von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV (Abwicklungskonten) greift und das BankG folglich keine Anwendung findet.

– Blockchain-Technologie: Die in der Schweiz gängigsten Handelstätigkeiten

im Zusammenhang mit Bitcoins (Nutzung, Handel und Betrieb einer Handelsplattform) wurden aus finanzmarktrechtlicher Sicht im Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) detailliert beurteilt.19 Die Ergebnisse dieser Analyse gelten grundsätzlich auch für andere virtuelle Währungen.

Im genannten Bericht wird unter anderem dargelegt, dass Bitcoins Einlagenqualität haben können, was etwa dann der Fall ist, wenn ein Bitcoin-Händler für künftige Wechselgeschäfte von seinen Kunden Bitcoins entgegennimmt.20 Wesentliche Merkmale der Entgegennahme sind dabei, (i) dass der Kunde nicht jederzeit ohne Mitwirkung eines Händlers über die Bitcoins verfügen kann, (ii) dass der Händler eine Auszahlungsverpflichtung gegenüber dem Kunden hat, und (iii) dass die entgegengenommenen Bitcoins im Konkursfall in die Konkursmasse des Händlers fallen würden. Folglich können bspw. entgegengenommene Vermögenswerte in Bitcoin ebenfalls Publikumseinlagen darstellen wie entgegengenommene Vermögenswerte in staatlichen Währungen (Bar- oder Buchgeld).21

Die rechtliche Qualifikation von Bitcoins ist allerdings nicht geklärt. Die entsprechenden Arbeiten wurden an Hand genommen und sollen rasch vorangetrieben werden.22

19 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070), S. 12 ff.

20 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070), S. 12 ff.

21 Publikumseinlagen können primär dann vorliegen, wenn der Einleger virtuelle Währungseinheiten aus seiner elektronischen Geldbörse an die jeweilige Adresse des Empfängers überträgt und dieser dadurch zum Rückzahlungsschuldner wird. Publikumseinlagen können jedoch gemäss Praxis auch dann vorliegen, wenn der Dienstleister die Verfügungsmacht über den Private Key des Kunden erhält oder dieser nicht mehr ohne die Mitwirkung des Dienstleisters über seine mit diesem Private Key verbundenen Vermögenswerte verfügen kann.

22 Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 2. November 2016.