Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
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Einleitungssatz
Von der sinngemässen Anwendung erfasst werden insbesondere die bankengesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (Art. 3 BankG). Was die (dereinst in die BankV aufzunehmenden) Kapitalanforderungen angeht, kann auf Ziffer 1.4 hiervor verwiesen werden.
Bst. a
Im Vergleich zu Banken erleichterte Bewilligungsvoraussetzen erscheinen insbesondere mit Blick auf die fehlende Einlagensicherung (vgl. Art. 3b Abs. 3 Bst. d) nur dann als gerechtfertigt, wenn die Höhe der entgegengenommenen Publikumseinlagen beschränkt ist. Der Schwellenwert wird dabei in Abwägung der Bedürfnisse der Branche und des Kundenschutzes auf CHF 100 Mio. festgesetzt. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen der Fintech-Branche wird dem Bundesrat indessen die Kompetenz eingeräumt, den Schwellenwert den Entwicklungen auf den Finanzmärkten anzupassen (vgl. Abs. 2). Für Finanzgruppen und Finanzkonglomerate hat die Berechnung des Schwellenwerts auf konsolidierter Basis zu erfolgen. Massgebend ist im Übrigen die Höhe der gesamthaft entgegengenommenen Publikumseinlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt. Bei Crowdfunding-Modellen erfolgt demgemäss keine gesonderte Betrachtung der einzelnen Projekte.
Der Schwellenwert von CHF 100 Mio. ist indessen nicht absolut. Die FINMA kann unter den Voraussetzungen von Artikel 1b Absatz 4 BankG im Einzelfall Ausnahmen gewähren.
Bst. b
Unter die neue Bewilligungskategorie fallen nur Geschäftsmodelle, bei denen auf das Aktivgeschäft verzichtet wird. Dies wird mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, wonach die Publikumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden dürfen. In diesen Fällen fehlt es am für Banken typischen Zinsdifferenzgeschäft. Der Begriff des Anlegens ist dabei sehr weit zu verstehen. Da die Gelder nicht angelegt werden dürfen, ist davon auszugehen, dass sie dauernd auf den Konten des betroffenen Unternehmens gehalten werden.
Absatz 2
Der Schwellenwert von CHF 100 Mio. wird aus rechtsstaatlichen Überlegungen auf Gesetzesstufe verankert. Aufgrund der dynamischen Entwicklungen der Fintech-Branche wird dem Bundesrat indessen die Kompetenz eingeräumt, den Schwellenwert den Entwicklungen auf den Finanzmärkten anzupassen. Durch eine flexible und zeitgerechte Anpassung an die sich verändernden Finanzmärkte sollen die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz gesichert werden.
Absatz 3
Für Geschäftsmodelle, welche sich auf das Passivgeschäft beschränken und bei denen der Betrag von CHF 100 Millionen Einlagen nicht überschritten wird, sind die Anforderungen des BankG teilweise unverhältnismässig. Es rechtfertigt sich deshalb, solche Unternehmen in einzelnen Bereichen von den hohen Anforderungen auszunehmen, die für die Banken gelten (vgl. auch die Ausführungen zu Abs. 1).